LAG Niedersachsen: persönliches Erscheinen vor dem Arbeitsgericht – wahrheitsgemäße Sachverhaltsangaben

Die Anordnung des persönlichens Erscheinens vor dem Arbeitsgericht wird oft mißverstanden.

Die Erläuterungen dazu auf der Ladung / Anordnung der Arbeitsgerichte dazu sind nicht einfach zu verstehen.

Vielen Arbeitnehmer meinen, dass sie zum Termin ohnehin nicht Erscheinen müssen, da sie ja einen Vertreter entsenden können, der zur Sachverhaltsaufklärung in der Lage und zu Vergleichsverhandlungen berechtigt und dieser Vertreter „automatisch“ ihr Rechtsanwalt ist. Dies ist nicht richtig. Im Normalfall wird der beauftragte Anwalt den Sachverhalt nicht so genau kennen, wie der Mandant selbst und nicht in der Lage sein dazu Nachfragen des Gerichts zu beantworten.

Über die Entscheidung des BAG zum festgesetzten Ordnungsgeld wegen des Nichtbefolgens des persönlichen Erscheinens des Arbeitnehmers bei einem entscheidungsreifen Sachverhalt, habe ich ja schon berichtet.

Nun hat das LAG Niedersachen (Beschluss vom 14.10.2014 – 5 Ta 373/14) ebenfalls zum festgesetzten Ordnungsgeld wegen des Nichterscheinens zum Termin entschieden.

Im vorliegendem Fall klagte ein Arbeitnehmer auf Zahlung von Arbeitslohn. Der Arbeitgeber ließ über seinen Rechtsanwalt unter Beweisantritt vortragen, dass der Arbeitnehmer bereits rund 800 Euro aufgrund einer Barzahlung auf den Lohn erhälten hat (Erfüllungseinwand). Genaue Angaben waren im Schriftsatz des Anwalts aber nicht zu finden.

Zum Kammertermin ordnete das Gericht das persönliche Erscheinen des Arbeitgebers zur Sachverhaltsaufklärung an. Dieser erschien aber zum Termin nicht. Der Anwalt konnte die Fragen zur angeblichen Barzahlung (wann und wo) nicht beantworten.

Das Gericht gab dem Arbeitnehmer recht und hielt den Einwand der Erfüllung für nicht ausreichend substantiiert. Darüber hinaus verhängte das Arbeitsgericht gegen den nicht erschienenen Arbeitgeber ein Ordnungsgeld in Höhe von € 300 verhangen.

Gegen den Ordnungsgeldbeschluss legte der Anwalt des Arbeitgebers Beschwerde ein. Das Arbeitsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen zur Entscheidung vor.

Das LAG Niedersachsen führte dazu aus:

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist kein Selbstzweck und dient nicht ausschließlich der Bestrafung einer “ungehörigen” Partei. Soweit daraus allerdings die Konsequenz gezogen wird, die Verhängung eines Ordnungsgeldes geschehe ermessensfehlerhaft, wenn man trotz oder möglicherweise sogar wegen des unentschuldigten Ausbleibens der Partei den Rechtsstreit für die Instanz beenden könne, teilt das Beschwerdegericht diese Rechtsauffassung nicht und meint, dass diese Auffassung nicht interessengerecht alle mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens verbundenen Zwecke berücksichtigt.

Richtig ist vielmehr folgendes: Die Anordnung des persönlichen Erscheinens gemäß §§ 51 Abs. 1 S. 1 ArbGG, 141 Abs. 1 ZPO ergänzt regelmäßig die Verpflichtung des Gerichtes zur materiellen Prozessleitung gemäß § 139 ZPO und zur Sachverhaltsaufklärung unter besonderer Berücksichtigung des § 138 ZPO, nämlich der Verpflichtung der Parteien, über tatsächliche Umstände wahrheitsgemäß und vollständig Erklärungen abzugeben (§ 138 Abs. 1 ZPO).

Von diesem Zweck ließ sich das Arbeitsgericht sowohl bei der prozessleitenden Anordnung des persönlichen Erscheinens als auch bei der Verhängung des Ordnungsgeldes leiten. Dies zeigt die Begründung des Ordnungsgeldbeschlusses. Der erkennbare Sinn und Zweck der Sachverhaltsaufklärung, nähere Einzelheiten zu erfragen um sie sodann mit der Gegenpartei zu erörtern, ist vereitelt worden.

Es ist für das Beschwerdegericht nicht auszuschließen, liegt möglicherweise durchaus nahe, dass bei persönlicher Anwesenheit des Beschwerdeführers und näherer Schilderung der Geldübergabe der Kläger hiermit konfrontiert, hätte einräumen müssen, dieses entspräche der Wahrheit. Ganz allgemein führt die Sachverhaltsaufklärung durch die persönliche Stellungnahme der Parteien und die sofortige Konfrontation der Gegenpartei mit den Äußerungen der darlegungs- und beweispflichtigen Partei dazu, eine materiell richtige Tatsachengrundlage für ein Urteil zu schaffen. Ein ums andere Mal ist in einer derartigen Fallkonstellation bereits Vorbringen, welches durch die Anwaltsschriftsätze höchst streitig war, entweder ganz oder jedenfalls teilweise unstreitig geworden. Hierzu tragen die gesamte Verhandlungsatmosphäre vor der Kammer und auch die Art der Befragung durch den Berufsrichter, der die Verhandlung leitet, bei. Vorstehendes entspricht der langjährigen Erfahrung der Beschwerdekammer.

Darüber hinaus hat die fehlende Sachverhaltsaufklärung, die zwar zu einem abschließenden Urteil in dieser Instanz führt, weitere Konsequenzen für den Instanzenzug. Ein lediglich auf den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast beruhendes Urteil wird von den Parteien erfahrungsgemäß viel seltener akzeptiert als ein Urteil, welches nach gründlicher Sachaufklärung ergeht. Die Wahrscheinlichkeit eines Rechtsmittels ist in jenem Fall größer als in diesem. Auf die fehlende Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen stellt beispielsweise auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 20.08.2007, Az.: 3 AZB 50/05 – Juris) ab, ohne dass es danach darauf ankommen kann, ob der Rechtsstreit in dieser Instanz rechtskräftig abgeschlossen wird oder nicht.

Nach alledem war die Beschwerde gegen Ordnungsgeldbeschluss zurückzuweisen, wobei sich die Höhe des Ordnungsgeldes im gesetzlich festgelegten Rahmen hält. Weder hat der Beschwerdeführer Einwände vorgebracht noch ist für das Beschwerdegericht irgendeine Form des Ermessensfehlgebrauches durch das Arbeitsgericht ersichtlich.

 



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