“Für die Bestimmung des Erfüllungsorts der Nacherfüllung ist beim PKW-Kauf regelmäßig der Betriebsort des Verkäufers maßgeblich.” Das ist der Tenor eines Urteils des Oberlandesgerichts Naumburg (Az.: 1 U 19/12). Dieser schwer verständliche Satz erhält seine Relevanz eigentlich erst dann, wenn ein Käufer ein Fahrzeug nicht beim Händler vor Ort erwirbt, sondern Angebote eines weiter entfernten Verkäufers nutzt. Vor allem, wenn Internet-Portale teilweise “Schnäppchen” vermittelt, die gegen eine geringe Gebühr beim Erwerber angeliefert werden, macht sich dieser nicht bewusst, dass zwischen den Vertragsparteien oft große räumliche Entfernungen liegen. Und die führen, wenn aufgrund von Mängeln Gewährleistungsansprüche fällig werden, zu der Fragestellung, wer das Fahrzeug reparieren darf, soll oder muss.
Die Antwort gab das OLG Naumburg in deutlichen Worten: Welcher als Erfüllungsort, also als der Ort gilt, an dem das Fahrzeug übergeben wird (auch die Übergabe an die Spedition gilt als Übergabe an den Käufer, der ab diesem Zeitpunkt für die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung haftet) ist grundsätzlich Vereinbarungssache zwischen den Parteien. Wenn es keine ausdrückliche Klausel im Vertrag gibt, ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Gerade beim Fahrzeugkauf, so die Richter, seien regelmäßig Diagnose- und Prüfarbeiten erforderlich, die nur in der Werkstatt des Händlers erbracht werden können. Aus diesem Grund sei der Käufer verpflichtet, sein Kfz zur Reparatur zum Verkäufer zu bringen – auf eigene Kosten.