Entwurf für ein neues Tierschutzgesetz - Schluss mit Qualzucht?

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines neuen Tierschutzgesetzes vorgelegt. Für das Thema Qualzucht in der Hundezucht (und nicht nur da) sind insbesondere die Änderungen in §11b interessant. Ob nun endlich aus dem toten Recht ein wirklich wirksames Gesetz zum Schutz der Tiere vor den Fehlentwicklungen der Zucht wird, darf allerdings bezweifelt werden. Hier die Änderungen im Entwurf im Wortlaut:
§ 11b wird wie folgt geändert:
a)  Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden durch folgenden neuen Absatz 1 ersetzt:
„(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, soweit züchterische Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die Veränderungen durch bio- oder gentechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, dass als Folge der Zucht oder Veränderung
1.  bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten oder
2.  bei den Nachkommen
a)   mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten,
b)  jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c)  die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.“
b)  Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2 und in ihm werden die Wörter „wenn damit gerechnet werden muss, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen“ durch die Wörter „soweit züchterische Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die Veränderungen durch bio- oder gentechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 zeigen werden“ ersetzt.

c)  Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Es ist verboten, Wirbeltiere auszustellen,
1.  die entgegen Absatz 1 gezüchtet oder verändert worden sind oder
2.  bei denen erblich bedingt
a)  Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten,
b) mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten,
c)  jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
d) die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.“
(Hervorhebungen durch CJ)
Nimmt man die Bestimmungen wirklich und ernst, so wäre es das Ende der Qual- und Show-Zucht. Ich möchte aber erst einmal den Amtsarzt sehen, der den Mut hat, sich hier zu engagieren und das Gericht sehen, das solche Verbrecher an der Gesundheit unserer Hunde endlich einmal einer gerechten Strafe zuführt.


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