Nur noch bis Ende August haben Unternehmer Zeit, ihre Kundendatenbanken zu vervollständigen und zu bereinigen. Zum 1.9. läuft nämlich die dreijährige Übergangsfrist der Bundesdatenschutz-Novelle ab, die die Datenverwendung zu Werbezwecken regelt. Dann gilt, dass jeder Kunde ausdrücklich und schriftlich vorab seine Zustimmung erteilen muss, damit seine Daten gespeichert und werblich verwendet werden dürfen. In jedem Datensatz muss demnach für Dritte nachvollziehbar protokolliert werden, ob diese Einwilligung vorliegt – und es handelt sich nicht nur um eine pauschale, sondern um drei verschiedene, was den Verwaltungsaufwand deutlich erhöht: die für die Datenspeicherung, eine für die generelle Nutzung zu Werbezwecken sowie die für eine telefonische oder elektronische Kontaktaufnahme.
Einwilligung zur Datenverwendung erforderlich
Autor des Artikels : rechtkurzweilig
Zum Original-Artikel"Recht kurzweilig" ist unregelmäßig Aktuelles aus der Tastatur einer Wirtschafts(rechts)journalistin. Schwerpunkte sind Steuer- und Arbeitsrechtsthemen. Alle Beiträge unterliegen dem Urheberrecht, sind publiziert und damit von Verlagen bezahlt. Die Verwertung unterliegt demzufolge der Genehmigung...