Eingruppierung einer Sachbearbeiterin für Widersprüche und Klagen im Jobcenter

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 26.07.2016 (Az.: 5 Sa 226/15) die Berufung einer Sachbearbeiterin für Widersprüche und Klagen im Jobcenter zurückgewiesen, die Vergütung nach der Entgeltgruppe 13, hilfsweise 12, äußerst hilfsweise 11 TVöD-V verlangt hatte. Die Klägerin sei zutreffend in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT-O/VKA (Entgeltgruppe 10 TVöD-V) eingruppiert. Das vollständige Urteil ist  hier »» abrufbar.


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