Die zulässige Befristungdauer während der Promotionsphase richtig berechnen

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat einen Rechtsstreit mit einem promovierten Wissenschaftler in zwei Instanzen verloren, weil die Personalsachbearbeitung die höchstzulässige Befristungsdauer nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz falsch berechnet hatte. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in den Leitsätzen einer aktuellen Entscheidung vom 04.07.2017 (Az.: 5 Sa 219/16) ausgeführt:

1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG verlängert sich die zulässige Befristungsdauer in der Postdoc-Phase in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Für den Zeitpunkt des Abschlusses der Promotion ist – ebenso wie für den Beginn der Promotion – grundsätzlich das Landesrecht und das Satzungsrecht der Universität maßgeblich.

2. Das gilt auch für Promotionen an ausländischen Universitäten und Einrichtungen. Soweit die maßgeblichen Bestimmungen nicht bekannt sind, hat der Arbeitnehmer entsprechende Bescheinigungen vorzulegen, die es dem Arbeitgeber ermöglichen, Beginn und Ende des Promotionsverfahrens rechtssicher festzustellen.

3. Die Überschreitung der Höchstbefristungsdauer des § 2 Abs. 1 WissZeitVG führt nach § 16 Satz 1 TzBfG, § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG zur Unwirksamkeit der Befristung.

Die vollständige Entscheidung ist  »» hier abrufbar.


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