Ein Medikament ist kein Wunschkonzert – oder etwa doch?

Situation: In die Apotheke in München kommt eine Patientin mit einem Rezept über eine herzustellende Salbe (in der Fachsprache Rezeptur genannt). Sie will diese herstellen lassen. Die Apothekerin nimmt die Rezeptur an und nennt einen Zeitpunkt zum abholen.

Bei einer Herstellung muss in Deutschland zuerst geprüft werden, ob die Rezeptur plausibel ist*. Dabei fällt auf, dass die Dosierung ausserhalb des vernünftigen Bereiches liegt – es ist eine Salbe mit Progesteron, verschrieben mit 10% -für eine Frau.

Der Wirkstoff ist verschreibungspflichtig (den bekommt man nicht ohne Rezept vom Arzt) – deshalb nimmt die Apothekerin mit der Ärztin Kontakt auf, äussert ihre Bedenken und schlägt ihr eine niedrigere Dosierung von 5% vor. Die Ärztin ist damit einverstanden und dankt der Apothekerin für ihre Aufmerksamkeit.

Die Apothekerin stellt die Salbe her – eine aufwendige Sache (als Beispiel wie so etwas geht hier wie man Kapseln herstellt)- der Preis für die Spezialmischung kommt in diesem Fall auf ca. 80 Euro.

Und jetzt kommt es: Als die Patientin die Salbe abholen will und erfährt, dass sie nicht die gewünschten 10% Progesteron enthält, verweigert sie die Annahme.

Begründung: „Die Apotheke hat das Rezept ohne Rücksprache mit mir geändert und in anderer Zusammensetzung als mein Auftrag lautete hergestellt“. Also: Das sei nicht das, was sie gewünscht hat und was verschrieben wurde, sie trete deshalb vom Kaufvertrag zurück (Ja – sie ist Juristin) und zahle gar nichts. Die Apotheke bleibt auf der Rezeptur sitzen, denn die kann als speziell hergestelltes Arzneimittel auch nicht einfach an eine andere Patientin abgegeben werden.

Der BAV (bayerische Apothekerverband) gibt jetzt der Apothekerin Recht:

Der Kauf von Arzneimitteln unterscheidet sich in rechtlicher Sicht von echten zweiseitigen Vertragsabschlüssen, die nur vom Willen der beiden Parteien Käufer und Verkäufer abhängen. Da die Ärztin die das Mittel ja verschreiben musste – sonst hätte es die Patientin nicht kaufen können – die Entscheidung der Apotheke mitgetragen hat, ist für den Abschluss des Kaufvertrages über die Rezeptur nur entscheidend, dass die Patientin der Apotheke den Herstellungsauftrag gegeben habe.

Natürlich wäre es schön gewesen, wenn die Patientin vor der Herstellung darüber informiert worden wäre, andererseits: die Rezeptur entspricht dem, was aus fachlicher Sicht geeignet ist und die Rezeptur wurde nicht wesentlich verändert – also keine neuen Wirkstoffe hinzugefügt etc.

Laut BAV darf eine Rezepturverordnung nicht beliefert werden, wenn nach der Plausibilitätsprüfung pharmazeutische Bedenken bestehen. Die APoBetrO gibt vor, dass solche Fälle erst geklärt werden müssen – was die Apothekerin getan hat: die Ärztin hat ihre Bedenken angenommen und die Rezeptur entsprechend abgeändert.

„Dies ist Wesen der Verschreibungspflicht, weil die Ärztin im Ergebnis final bestimmt, was therapeutisch sachgerecht ist.“ schreibt BAV-Justiziar Klaus Laskowski.

Die Patientin ist da anderer Meinung, das Präparat sei zuvor schon ohne Probleme von anderen Apotheken „widerspruchslos hergestellt worden“.

Ja, da prallen Welten aufeinander. Wie im Kommentar zum Artikel hier zu lesen ist: Das Ursprungsproblem ist wohl, dass die Patientin beim Arzt eine Wunschverordnung für ein „Geheimrezept aus dem Internet“ auf Privatrezept erhalten hat. Tatsächlich werden so hochprozentige Progesteron-Salben von Heilpraktikern und Wechseljahrberatern und als Anti-Aging empfohlen – man fragt sich, wie die Haftung des Arztes, der da mitmacht aussieht. Sehr sicher war der verschreibende Arzt sich der Sache wohl auch nicht, wenn er auf Anraten der Apothekerin die Rezeptur dann ändert.

Was meint ihr dazu?

Ist so ein (medizinisches) Wunschrezept total in Ordnung und der Arzt (und die Apothekerin) haben dazu nichts mehr zu sagen?

* Die Vorgaben für die Plausibilitätsprüfung: Die AATB gibt … 17 konkrete Fragestellungen vor, die die Prüfung umfassen muss. Sowohl pharmakologische, regulatorische, galenische, mikrobiologisch-chemische und patientenindividuelle Aspekte müssen dabei beachtet werden. Apotheker müssen etwa eine Nutzen-Risikoabwägung durchführen, Primär- und Sekundärverpackung bewerten und Instabilitäten untersuchen. Quelle Apotheke ad-hoc


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