Die einzelnen Stufen des Dreistufentests1:
- Schranken dürfen im Urheberrecht nur in bestimmten Fällen angewendet werden.
- Dadurch darf die normale Auswertung des Werkes nicht beeinträchtigt werden.
- Die berechtigten Interessen des Urhebers dürfen nicht ungebührlich verletzt werden.
Sinn und Zweck des Dreistufentests: Die Schranken des Urheberrechts sollen nicht den Kern des Urheberrechts als exklusives Verwertungsrecht aushöhlen.2
Fälle:
- EUGH ZUM 2014, 573 (vgl. § 53 Abs. 1 S. 1 a.E. UrhG).
- BGH ZUM 2014, 524 Rn. 46 ff..
1 – Rehbinder; Peukert, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 18. Auflage 2018, § 25, Rn. 482.
2 – Supra.