Die eigenen Patientendaten sind besonders schützenswerte Rechtsgüter. Bricht der Arzt die Schweigepflicht so sind aus verfassungsrechtlicher Sicht immer das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 I GG) bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I GG) immer verletzt.
Da beide Grundrechte “Schutzgesetze” i.S.d. § 823 I und II BGB darstellen, haben betroffene Patienten regelmäßig einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Arzt. Auch kann der Bruch der Schweigepflicht strafrechtliche Konsequenzen für den Arzt zur Folge haben.
Die Schweigepflicht des Arztes ist umfassend. Es ist ein Irrglaube, dass der Arzt die Patientendaten ohne Einwilligung des Patienten z.B. an den überweisenden Arzt herausgeben darf. Dies darf nur dann geschehen, wenn der Patient der Weitergabe seiner Daten ausdrücklich zustimmt.
Die Schweigepflicht besteht auch über den Tod des Patienten hinaus. Das Recht zur Entbindung von der Schweigepflicht geht nicht vollumfänglich auf die Erben über. Wenn jedoch die Erben gegen den behandelnden Arzt vorgehen möchten, so wird allgemein angenommen, dass das Interesse zur Offenlegung der Patientendaten an die Erben überwiegt.
Zusammenfassend ist also zu sagen, dass die Schweigepflicht zwei Funktionen besitzt. Zum einen dient es dem Einzelnen zur Wahrung seiner Geheimnissphäre. Zum anderen wird dadurch auch die Allgemeinheit geschützt. Nur so kann ein vertrauensvolles Miteinander zwischen Arzt und Patient hergestellt werden.
Last updated by Barbara Unterstein at 20. November 2013.