Die Mindestlohn-Lüge der UNION und der SPD

An und für sich muss bereits am Anfang klargestellt werden, dass die AGENDA 2010 zum Ziel hatte, einen möglichst großen Niedriglohnsektor zu schaffen und die Gesetzeslage so auszurichten, dass die Betroffenen “unbemerkt” der Quasi-Zwangsarbeit unterworfen werden.

Wie die Webseite gegen-hartz.de zutreffend ausführt, will insbesondere die UNION HartzIV-Empfänger, Rentner und Erntehelfer vom beschlossenen MINDESTLOHN in Höhe von 8,50 Euro ausschließen. Das klingt nicht nur zynisch, das ist zynisch. Die Forderungen aus UNIONS-Kreisen, diese Gruppen mit Hilfe des SGB II in der Armut zu halten, kennzeichnet die seit Jahren erkennbare faschistoide Entwicklung in Deutschland.

Zwar kämpft die SPD anscheinend noch tapfer dafür, den Mindestlohn flächendeckend und auch für Hartz-IV-Bezieher einzuführen, alleine es fehlt die Glaubwürdigkeit, auch angesichts des vielfältigen und überschwänglichen Lobes der AGENDA 2010 durch Frank Walter Steinmeier, jüngst vor Vertretern der Wirtschaft.

Die Leistungsberechtigten nach SGB II sollten also zur Kenntnis nehmen, dass sie wahrscheinlich keine Chance haben, den Mindestlohn jemals zu erhalten. Ob das die SPD-Mitglieder bei ihrer “Koalitionsentscheidung” beeinflussen wird, bleibt abzuwarten. Die Leidensfähigkeit scheint groß zu sein, sogar angesichts der erlittenen Stimmen- und Mitgliederverluste, die im Wesentlichen auf die AGENDA 2010 und die Rentenpolitik zurückzuführen sind. Und die Konservativen in der SPD setzen immer noch auf den Verblödungsmechanismus der Mainstream-Medien.

Umso wichtiger erscheint es in dieser Situation, einmal auf die tatsächliche Rechtslage hinzuweisen bzw. die “Mechanismen” im SGB II zu analysieren, die zu einer Quasi-Zwangsarbeit seit Jahren führte und zu einem sich verschlechternden Krankheitsbild der Betroffenen.

Wer sich an Artikel 12 Grundgesetz erinnert, nach dem die “Zwangsarbeit” allenfalls bei Freiheitsentzug (vgl. Artikel 12 Abs. 3 GG) möglich ist, der wird zunächst verwundert den Kopf schütteln, warum nach SGB II die “Quasi-Zwangsarbeit”, wie von mir behauptet, ermöglicht wurde.

Das erfordert die Darstellung bzw. Aufhellung der Zusammenhänge, die zu einer Quasi-Zwangsarbeit führen. Dabei müssen die wesentlich greifenden Paragraphen genannt werden, die der Gesetzgeber – bzw. die “Berater der Privatwirtschaft” – trickreich eingeflochten haben.

Aus guten Gründen hat der Gesetzgeber in § 10 SGB II die Zumutbarkeit von Arbeit bzw. einer Stellenannahme definiert. Kurz gesagt: Wenn nicht gewichtige gesundheitliche oder ähnliche Gründe vorhanden sind, muss beinahe jede prekäre Arbeit/Beschäftigung  bzw. “Maßnahme” zur Eingliederung in die Arbeit (vgl. § 10 Abs. 3 SGB II) angenommen werden.

Um unter Anderem dem möglichen Konflikt mit Artikel 12 Grundgesetz aus dem Wege zu gehen, wurde § 15 SGB II ( = Eingliederungsvereinbarung) geschaffen. Mit jedem arbeitsfähigen Leistungsberechtigten nach SGB II “soll” eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) geschlossen werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Entscheidend ist die rechtliche Einordnung der EGV. Es handelt sich um einen (öffentlich-rechtlichen) freiwillig geschlossenen Vertrag zwischen der Behörde und dem Leistungsberechtigten nach SGB II. Es ist die “Freiwilligkeit” die es der Behörde über § 10 SGB II ermöglicht, auch fragwürdige Maßnahmen und prekäre Arbeit zu vermitteln, aus denen sich die Betroffenen kaum befreien können, wenn sie einmal in diese Mühle geraten sind, auch weil die Behörden ihrer Beratungs- und Auskunftspflicht, sei es aus Unkenntnis, sei es Vorsatz, nur bedingt nachkommen (vgl. §§ 14 ff. SGB I).

Aber was passiert, wenn der Leistungsberechtigte nach SGB II den Abschluss einer “freiwilligen” EGV ablehnt? Jetzt wird es interessant!

Auch hier hilft ein Blick in das SGB II. Nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist dieser Fall wie folgt geregelt:

Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.

Der “Verwaltungsakt” ist im Gegensatz zu einer EGV, vereinfacht dargestellt, eine einseitige Willenserklärung der Behörde, die dem Betroffenen in Form von Rechten und Pflichten aufgrund der Gesetzeslage auferlegt wird. Aus guten Gründen hat der Gesetzgeber die “Reichweite” solcher Verwaltungsakte eingeschränkt!

Die Anbindung von Satz 2 über § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II beschränkt den Verwaltungsakt auf folgende Pflichten:

1. welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,

Hier sind insbesondere die Erstattung von Bewerbungskosten (elektronische Bewerbung = 1,50 Euro, mittelgroße Bewerbung 3,00 Euro, große Bewerbung mit Klarsichtfolien usw. 5,00 Euro) sowie z.B. Fahrtauslagen bei Bewerbungsgesprächen gemeint.

2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,

Hier ist festzuhalten, dass die Behörden für jeden Leistungsberechtigten nur ein begrenztes Budget/Jahr verfügbar haben, derzeit rd. 260,00 Euro/Jahr. Das kann der Grund sein, dass Behörden, auch sog. Optionskommunen, an der Begrenzung der Bewerbungen interessiert sind.

3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben.

Aus der abschließenden Aufzählung folgt, dass in einem VERWALTUNGSAKT keine anderen Pflichten auferlegt werden dürfen, weil es hier an der Zustimmung/Freiwilligkeit des Leistungsberechtigten nach SGB II mangelt.

Auf der Homepage gegen-hartz.de wird der Sachverhalt wie folgt umschrieben:

Dennoch versuchen die Jobcenter, und vor Ihnen die Argen, immer wieder die Eingliederungsvereinbarung als eine Art Zwangsentmündigung zu missbrauchen. Statt sich auf die vom Gesetzgeber vorgegebenen Regelungen nach Satz 2 des § 15 zu beschränken, wird versucht auch die sonst in einer freiwilligen Vereinbarung möglichen Regelungen einseitig und ohne Rechtsgrundlage in einem Verwaltungsakt zu erzwingen. Diese Regelungen bedürfen aber unbedingt der Freiwilligkeit, da ansonsten etwa eine Arbeitsgelegenheit den Charakter einer staatlich verordneten Zwangsarbeit annehmen würde.

(Hervorhebung in Fettschrift durch den Autor dieses Artikels)

Die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes und des Persönlichkeitsrechts können auch in einem solchen Verwaltungsakt nicht ignoriert oder umgangen werden. Somit sind Regelungen in Verwaltungsakten, die etwa die Vorlage der kompletten Korrespondenz mit potentiellen Arbeitgebern unter Sanktionsandrohungen erzwingen, rechtswidrig. (Dietmar Brach, Wiesbaden)

Dass die Leistungsberechtigten nach SGB II nicht oder nur unzureichend über die Rechtslage aufgeklärt werden, hat unterschiedliche Gründe. Feststellbar ist aber, dass die Behörden die “freiwillige Eingliederungsvereinbarung” dazu nutzen, die Betroffenen in Quasi-Zwangsarbeit, nicht selten über “Vermittler”, wiederholt und quasi dauerhaft zu steuern, so wie es einst Bundeskanzler Gerhard Schröder in Davos 2005 vor Vertretern der Unternehmen feierte, als er freudestrahlend darüber berichtete, dass Deutschland aufgrund seiner AGENDA-Politik nunmehr den größten “liberalisierten Arbeitsmarkt” hätte. Die “Liberalisierung” versteht sich als euphemistische Verhöhnung und meint, dass die Unternehmen nunmehr unter Gesetzeszwang (SGB II) billige und billigste Arbeitnehmer  dauerhaft vermittelt bekommen.

Dass insbesondere die UNION daran interessiert ist, diesen für Unternehmen lukrativen Zustand aufrechtzuerhalten bzw. den Leistungsberechtigten den Mindestlohn nach SGB II vorzuenthalten, versteht sich aus dem Selbstverständnis der UNION beinahe von selbst.

Für die Betroffenen wurde oben ein Weg aufgezeigt der es ihnen erlaubt, ihre Würde zu bewahren und sich selbst um angemessen bezahlte Arbeit zu bemühen.

Das kann ein steiniger Weg sein, weil die Behörden alle Mittel einsetzen (Drohung mit Sanktionen, Entzug von Leistungen usw.), um die Betroffenen einzuschüchtern und es feststellbar ist, dass viele Unternehmen kein Interesse daran haben, angemessene Löhne und Gehälter zu bezahlen.

Wer den oben skizzierten “gesetzlichen” Weg beschreitet, um sich aus der Quasi-Zwangsarbeit über die vermeintlich “freiwillige Eingliederungsvereinbarung” zu befreien bzw. erst gar nicht davon betroffen sein will, der sollte sich einer Erwerbsloseninitiative anschließen und/oder rechtzeitig einen Sozialanwalt aufsuchen. Nur im Ausnahmefall, allenfalls unter Vorbehalt, sollte eine EGV unterschrieben werden. Denn eine EGV ist, anders als der Verwaltungsakt, vor dem Sozialgericht nur angreifbar, wenn Teile der EGV selbst rechtsfehlerhaft sind.

Auch wenn es schwerfällt, die Betroffenen sollten regelmäßig Homepages wie gegen-hartz.de oder andere Internetseiten aufsuchen, um sich informiert zu halten. Nur wer seine Rechte und Pflichten kennt, der kann dafür sorgen, dass seine Menschenwürde gewahrt bleibt.



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