Die Hälfte ist zu wenig

Das Lexikon in DEGA 3/2010 beschäftigte sich mit Lohndumping beziehungsweise Lohnwucher. Nun macht ein neues Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig (Az.: 2 Ca 2788/09) deutlich, wann die Grenze erreicht ist, an der niedriger Stundenlohn  zur Sittenwidrigkeit wird. Sechs Euro brutto pro Stunde erhielt eine gelernte Fachverkäuferin dafür, dass sie den Dessous-Laden allein und verantwortlich betrieb. Zu wenig, wie das Gericht befand, denn mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Tariflohns wären angemessen. Dieser liegt bei 12,34 Euro. Die Richter befanden die Entlohnung ein „erhebliches Missverhältnis“ zur geleisteten Arbeit und sahen trotz fehlender Tarifbindung der Vertragsparteien in dem Tariflohn die übliche Vergütung. Eine um etwa die Hälfte niedrigere Bezahlung sei sittenwidrig, der Vertrag nichtig.


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