Mit Beschluss vom 15. Januar 2015 hat das Oberlandesgericht Hamm (Az. 1 RBs 232/14) entschieden, dass die Nutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe (sog. „Navi") durch einen Kraftfahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Verbot der sog. „Handynutzung am Steuer"
Gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO darf, wer ein Fahrzeug führt, ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nach Satz 2 nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Verstoß als Ordnungswidrigkeit
Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO eine Ordnungswidrigkeit dar, die vorsätzlich und fahrlässig begangen werden kann.
Die Nutzung des Handys als Navigationshilfe erfüllt den Tatbestand des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO
Zur Begründung beruft sich das OLG Hamm auf den Beschluss eines anderen Senats desselben Gerichts vom 18. Februar 2013 (Az. 5 RBs 11/13). In diesem führte das Gericht aus (Hervorhebung durch Verfasser):
„ Insbesondere das Oberlandesgericht Köln hat bereits in seinem Beschluss vom 26. Juni 2008 (81 Ss OWi 49/08 = NJW 2008, 3368, 3369) zutreffend ausgeführt, der Gesamtheit der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1a StVO sei mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass auch die Nutzung der Funktion eines Mobilfunkgeräts als Navigationshilfe als unzulässig anzusehen sei. Denn die Nutzung des Geräts als Navigationshilfe beinhalte einen Abruf von Daten und stelle sich damit zugleich als "Benutzung" dar. Ein derartiger Kommunikationsvorgang solle nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls im Zusammenhang mit einem Mobiltelefon unterbleiben (so OLG Köln, a.a.O.).
Der Senat folgt dieser Argumentation. Denn der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Eine Benutzung liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung von Bedienfunktionen (vgl. Senatsbeschluss vom 01. Februar 2012 - 5 RBs 4/12 - m. w. Nachw.). Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Gerät in der Hand gehalten wird oder nicht (vgl. bereits OLG Hamm, NZV 2003, 98) und die Handhabung des Geräts einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion desselben aufweist. Nach der gesetzgeberischen Intention der 33. Verordnung zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2000 (VBl. 2001, 8) soll die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, "dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung schließt neben dem Gebrauch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen ein". Hierzu zählt auch die Verwendung der Navigationshilfe, weil jegliche Nutzung untersagt wird, soweit das Mobiltelefon - wie im vorliegenden Fall festgestellt - in der Hand gehalten wird, so dass der Fahrzeugführer nicht beide Hände für die Fahraufgabe frei hat, wodurch wiederum erhebliche Gefahren im Straßenverkehr entstehen können. "
Fazit
Der Tatbestand ist demnach bei Nutzung als Navigationshilfe lediglich dann nicht erfüllt, wenn das Handy nicht in der Hand gehalten wird. Wenn es sich also beispielsweise in einer zur Navigationsbenutzung vorgesehenen Haltevorrichtung befindet, sämtliche Einstellungen bei Stillstand und ausgeschaltetem Motor (vgl. § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO) getroffen und während der Fahrt keine Änderungen an den Einstellungen vorgenommen werden.