LG Frankfurt a. M.: Die Anforderungen an den Gehilfenvorsatz eines Sharehosters

Mit Urteil vom 5. Februar 2014 hat sich das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-06 O 319/13) - im Rahmen eines zivilrechtlichen Urteils - zu den Anforderungen an die Feststellung des Gehilfenvorsatzes bei Sharehostern bzw. Filehosting-Diensten geäußert.

Den Betreiber eines Filehosting-Dienstes kann unter Umständen eine Teilnehmerstrafbarkeit in Form der Beihilfe (§ 27 StGB) treffen, wenn die Nutzer des Dienstes urheberrechtlich geschützter Werke in rechtswidriger Weise verbreiten (§ 106 Abs. 1 UrhG). Eine Täterschaft (§ 25 Abs. 1 StGB) des Sharehosters scheidet mangels entsprechenden Willens in der Regel aus.

Unterlassen als Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit

Das Landgericht Frankfurt a. M. stellt zunächst fest, dass die objektive Teilnahmehandlung nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit nicht in einem aktiven Tun, sondern in einem Unterlassen liegt, da dieser nicht in der Zurverfügungstellung des Speicherplatzes, sondern in der fehlenden Entfernung des Inhalts - in Kenntnis dessen Rechtswidrigkeit - auf dem Server des Teilnehmers bzw. Sharehosters zu sehen ist (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 05.02.2014, Az. 2-06 O 319/13).

Sog. „doppelter" Gehilfenvorsatz

Zudem erfordert die Strafbarkeit als Gehilfe einen sog. „doppelten" Gehilfenvorsatz. Denn der zur Strafbarkeit erforderliche Vorsatz (§ 15 StGB) muss sich zum einen auf die vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat eines anderen beziehen. Zum anderen muss der Gehilfe Vorsatz bzgl. der eigenen Beihilfehandlung haben.

Vorsatz bzgl. der vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat

Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main ist hinsichtlich der vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat des Nutzers des Filehosting-Dienstes das Vorliegen von dolus eventualis ausreichend:

Angesichts der Eigenschaft als Dauerdelikt hatten sie seither zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf die konkrete rechtswidrige Haupttat.

[...]

Der BGH verlangt für einen Gehilfenvorsatz zwar grundsätzlich Vorsatz hinsichtlich "der konkret drohenden Haupttat" (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 18.11.2010 - I ZR 155/09 - Sedo, juris Rn. 32); soweit dies mit einer Kenntnis der Einzelheiten der ganz konkreten Rechtsverletzung gleichgesetzt wird (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Köln ZUM 2012, 579), greift dies nach strafrechtlichen Kategorien aber zu kurz. Nach ständiger Rechtsprechung in Strafsachen muss ein Gehilfe die Einzelheiten der Haupttat (einschließlich der Person des Täters) nicht zwingend kennen. Er muss "nur" billigend in Kauf nehmen, dass er eine bestimmte fremde Tat unterstützt. Er muss die wesentlichen Merkmale der Haupttat erkennen (Unrechts- und Angriffsrichtung), ohne zwingend eine bestimmte Vorstellung von deren Einzelheiten zu haben (vgl. z. B. BGH, Beschl. v. 12.7.2000 - 1 StR 269/00, juris; BGH, Urt. v. 26.5.1988 - 1 StR 111/88, juris Rn. 20; Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 27 Rn. 22; Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 27 Rn. 19; Joecks, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2011, § 27 Rn. 19 f.; Schild, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl. 2013, § 27 Rn. 13 f.; Kudlich, in: Beck'scher Online-Kommentar StGB, § 27 Rn. 18, jeweils m. w. N.). Andererseits fehlt es an einem Beihilfevorsatz, wenn der Hilfeleistende die deliktische Verwendung seiner Unterstützung nicht kennt oder nur allgemein für möglich hält. Die Kenntnis von einem generellen Risiko der Tatförderung ist unzureichend (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.1996 - 1 StR 14/96, juris Rn. 10; Fischer, aaO., Rn. 26) ", LG Frankfurt a.M., Urteil v. 05.02.2014, Az. 2-06 O 319/13.

Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin ( Beschluss v. 25.08.2014 - Az. 4 Ws 71/14) werden die strafrechtlichen Grundsätze hinsichtlich des Vorsatzes durch die Regelung des § 10 TMG jedoch dahingehend modifiziert, dass ein dolus directus 2. Grades in Bezug auf die Haupttat erforderlich ist.

Vorsatz bzgl. der Beihilfehandlung

Der Vorsatz bzgl. der Beihilfehandlung wird durch das Landgericht Frankfurt am Main durch das wissentliche Untätig bleiben im Hinblick auf ein Entfernen bzw. Sperren des rechtswidrigen Inhalts angenommen (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 05.02.2014, Az. 2-06 O 319/13).

Handlungspflicht des Sharehosters

Da der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen liegt, muss zur Begründung der Strafbarkeit eine Handlungspflicht mit dem Ziel einer Erfolgsverhinderung des Sharehosters gegeben sein. Diese begründet das Landgericht Frankfurt am Main maßgeblich mit der Regelung des § 10 Nr. 2 TMG:

Um ihre Schadensersatzpflicht zu vermeiden, mussten die Beklagten von Gesetzes wegen gemäß § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG unverzüglich tätig werden, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangten (vgl. insofern auch BGH ZUM 2013, 874 Rn. 30 - File-Hosting-Dienst; ZUM-RD 2014, 4 Rn. 44 - Kinderhochstühle im Internet II) ", LG Frankfurt a.M., Urteil v. 05.02.2014, Az. 2-06 O 319/13.

Teilnahme jedenfalls bei monatelangem Untätigbleiben

Eine Teilnahme sei im Fall der verzögerten Sperre rechtswidriger Inhalte „ jedenfalls dann anzunehmen, wenn [...] ein monatelanges Untätigbleiben in Rede steht ", LG Frankfurt a.M., Urteil v. 05.02.2014, Az. 2-06 O 319/13.


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