Deutsche Website aber Wohnsitz im Ausland? Admin-C schafft Abhilfe

Wie sieht es eigentlich mit deinen Informationspflichten (Impressum) als Webmaster aus, wenn du zwar eine deutsche Website betreibst, jedoch keinen Wohnsitz im Inland hast? Die Regulierungen sind ziemlich kompliziert aber es gibt eine einfache Lösung.

Admin-C

Vor einigen Tagen hat mich ein sehr netter Leser angeschrieben und mich darauf aufmerksam gemacht, dass laut dem RStV §55 Abs. 2 (Rundfunkstaatsvertrag) als Verantwortlicher einer Website nur benannt werden darf, wer seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat.

Da ich meinen Wohnsitz aus Deutschland abgemeldet habe, stand in meinem Impressum meine derzeitige Anschrift in China. Darüber habe ich mir ehrlich gesagt nie viele Gedanken gemacht, weshalb mich die E-Mail wie ein Schlag traf. Darf ich aus dem Ausland also keine Webseiten betreiben, die sich an Deutsche richtet? Das kann doch eigentlich nicht sein …

Neben diesem Blog habe ich ungefähr 20 weitere Webseiten, die einen beachtlichen Teil zu meinem Lebensunterhalt beitragen. Aus diesem Grund habe ich mich sofort informiert und glaube eine wasserdichte Lösung gefunden zu haben.

Anmerkung: Im Telemediengesetz ist ganz genau geregelt, welche (ausländischen und aus dem Ausland betriebenen) Webseiten ein Impressum benötigen und den deutschen Informationspflichten nachkommen müssen. Ich gehe hier davon aus, dass alle deutschen Webseiten (die nicht nur rein privat betrieben werden) ein Impressum nach deutschem Recht benötigen.

Admin-C, Tech-C, DENIC, Domaininhaber …

Bis vor kurzem hatte ich keine Ahnung was diese Begriffe bedeuten. Wohl oder übel musste ich mich jetzt damit beschäftigen. Im Grunde ist jede deutsche Internetadresse (.de) bei der DENIC mit Angaben zum Domaininhaber, dem Admin-C und dem Hostinganbieter registriert.

Die DENIC ist die zentrale Registrierungsstelle für alle .de-Domains. In dem elektronischen Registrierungssystem sind derzeit rund 15 Millionen deutsche Domains erfasst, die jederzeit nach Domaininhaber und Hostinganbieter abgefragt werden können.

Für gewöhnlich bist du als Registrar einer Domain gleichzeitig der Domaininhaber und der Admin-C. Der Domaininhaber ist der “materiell Berechtigte” der Domain, also quasi der Eigentümer, der die Domain registriert hat und darüber verfügt.

Der Admin-C ist der vom Domaininhaber benannte administrative Ansprechpartner, der als Bevollmächtigter für die Domain Entschiedungen treffen kann. Es muss sich dabei um eine natürliche Person handeln. In den Domainrichtlinien der DENIC heißt es im Punkt VII:

“Der administrative Ansprechpartner (Admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber DENIC auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. [...] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der Admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter [...]“ 

Der Admin-C mit Sitz im Inland kann also aus rechtlicher Sicht als Verantwortlicher der Website benannt werden, womit §55 des RStV nachgekommen wird.

Der Tech-C ist der Hostinganbieter, der zwar bei der DENIC registriert ist, jedoch für unsere Informationspflichten keine Rolle spielt. Wir müssen in unserem Impressum nur den Domaininhaber und (wenn es eine andere Person ist) den Admin-C angeben.

Die Rolle des Admin-C

Wenn du also über keine Meldeadresse im Heimatland mehr verfügst, dann bist du dazu verpflichtet für deine Website einen Admin-C zu benennen. Ich würde dir jedenfalls dann dazu raten, wenn du damit Geld verdienst. Wenn es sich “nur” ein Reisetagebuch handelt, dann musst du es wahrscheinlich nicht so ernst nehmen.

Übrigens benötigst du auch für die Registrierung einer neuen Website einen Admin-C, insofern du selbst keine Meldeadresse in Deutschland hast.

Der Admin-C ist die erste Kontaktperson der DENIC (jedoch kein Vertragspartner) und zugleich Zustellungsbevollmächtigter für den Domaininhaber. Wenn du dich als Domaininhaber im Ausland befindest, haftet der Admin-C mit Wohnsitz im Inland für mögliche Delikte. Das können beispielsweise Urheberrechtsverletzungen, Verletzungen von Namensrechten oder Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze sein.

Der Ausmaß der Haftung ist jedoch nicht ganz geklärt, wie aus diesem Beitrag oder auch aus diesem hier hervorgeht. Ein Admin-C sollte also eine Person sein, die dir blind vertraut und sich auch über mögliche Haftungsfolgen bewusst ist. Ansonsten kannst du auch eine gesonderte Haftungsfreistellung mit dem Admin-C vereinbaren, die diesen von rechtlichen Ansprüchen ausnimmt.

Einen generellen Leitfaden mit einer Auflistung der erforderlichen Angaben gibt es auf den Seiten des Bundesjustizministeriums. Einen Generator zur Erstellung eines Standard-Impressum gibt es unter e-recht24.de.

Da dieser Beitrag ganz sicher nicht vollständig ist und ich für die Richtigkeit aller Angaben auch nicht meine Hand ins Feuer legen würde, freue mich über Meinungen zu diesem Thema. Leider gibt es viele Grauzonen und ungeklärte Rechtsverhalte, wenn es um das Leben und Arbeiten im Ausland geht.

Lasst uns also unser Wissen zusammentragen und etwas Licht ins Dunkle bringen. In diesem Sinne,

Lebe rastlos, zeitlos und grenzenlos


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