Der Wechsel in die Privaten Krankenversicherung

Hallo liebe Leser,
hier mal wieder ein Beitrag zum Thema Private Krankenversicherung. Wie mittlerweile wohl jeder gehört hat, unser Staat hat die Regelungen für den Wechsel in die private Krankenversicherung gelockert. Die Drei Jahresfrist wurde gekippt das bedeutet:
Liegt das Bruttoeinkommen von Arbeitnehmern in einem Jahr über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze), so
"endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie überschritten wird". Dies bestimmt § 6 Abs. 4 SGB V. Die Betroffenen werden dann zu freiwillig gesetzlich Versicherten oder sie sichern sich anderweitig - also privat - ab.
Hierzu regelt § 190 Abs. 3 SGB V, dass die Betroffenen ihren "Austritt" aus der gesetzlichen Versicherung erklären müssen.
Klingt soweit so einfach oder? Ich erfahre von der Krankenkasse, dass ich über der JAE liege und wechsel dann in die Private Krankenversicherung, wo ich endlich die Leistungen bekomme, die mir meine Gesundheit wert sind. Wäre ja schön wenn dem so wäre, leider ist dem nicht ganz so, denn bei den gesetzlichen Krankenkassen gibt es ein Thema das nennt sich Wahltarife . Diese bergen ein ganz bestimmtes Problem. Die Mindestbindungsfrist gilt 3 Jahre so sagt es § 53 Abs. 8 SGB V .Und genau wegen dieser Bindefrist verweigern einige Krankenkassen den Wechsel in die Private Krankenversicherung. Logisch, ihnen gehen ja solvente Kunden ab.
Anscheinend eine eindeutige Rechtslage, oder? Leider nicht, denn das Aufsichtsamt der Krankenkassen, das Bundesversicherungsamt (BVA) teilt diese Ansicht nicht. Sie sagen, es gelten die Regeln für den Austritt aus der Krankenkasse bei überschreiten der JAE, den Begriff Kündigung kennt die GKV nicht.Interessanterweise folgen die meisten BKK`s dieser Rechtsauffassung, lediglich einige prominentere Kassen wollen da nicht mitspielen. Was tun aber wenn ich gerade da versichert bin? Nun, dann bleibt nur der Formelle Weg.
  • Schritt 1: Unter Verweis auf die Überschreitung der JAE-Grenze im Jahr 2011 erklärt man der Krankenkasse gegenüber schriftlich und am besten per Einschreiben den Austritt. Zugleich sollte man im Falle einer Ablehnung um einen schriftlichen rechtsmittelfähigen Bescheid bitten.
  • Schritt 2: Gegen eine Ablehnung sollte man Widerspruch und ggf. Klage beim Sozialgericht einlegen.

Sehr gerne stehen wir Ihnen bei diesem Procedere bei und helfen Ihnen ihre Ansprüche durchzusetzen.

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