Der Arzt schuldet dem Patienten sowohl vertraglich als auch deliktisch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 1, 2 BGB). Diese Sorgfalt richtet sich nach dem medizinischen Standard des betreffenden Fachgebietes im Zeitpunkt der Behandlung.
Nach dem Sog. “Facharztstandard”, muss der Arzt diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereiches vorausgesetzt und erwartet werden (vgl. BGH MDR 2001, 565).
Um den medizinischen Standard zu ermitteln, können die Leitlinien der zuständigen medizinischen Fachgesellschaften maßgeblich sein. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die von der Bundesärztekammer oder anderen medizinischen Fachgesellschaften herausgegebenen Leitlinien den Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft jedoch nur deklaratorisch wiedergeben, nicht jedoch konstitutiv begründen (vgl. OLG Hamm, VersR 2002, 857).