Friedhofsgärtnereien haben ein Geschäftsfeld, mit dem sie im Todesfall der Eltern oder Großeltern noch vor deren Erben zum Zug kommen. Es nennt sich: Dauergrabpflege.
Wir kennen mehr als einen Fall, in dem einer Witwe oder einem Witwer ein Dauerpflegevertrag für das spätere eigene Grab aufgeschwatzt wurde. Als Verkaufsmasche wird hier verwendet: Mit einem Dauergrabpflegeauftrag entlasten sie ihre Kinder und Enkel. Sie wissen doch, dass die jungen Leute heute keine Zeit mehr haben.
Ja, die Vorstellung, dass die eigenen Kinder mal das Grab ihrer Eltern pflegen sollen, macht Elternteilen häufig ein schlechtes Gewissen. Schon an dieser Stelle könnte man einhaken und fragen: Wozu dann überhaupt die Kultur von Friedhöfen pflegen, wenn es darin mündet, ein Grab zu schaffen, dass niemand mehr besucht außer dem Friedhofsgärtner?
Wer (als Erbberechtigter) nach dem Tod seines Angehörigen solch einen Dauergrabpflegevertrag findet, von dem er vorher nichts wusste, hat keine Wahl. Er muss erfüllt werden.
Es sei denn, man findet Formfehler in dem Vertrag. Z.B. die Behauptung, es handle sich bei dem Konto, auf das Oma schon mal die Pflege für die nächsten zwanzig Jahre überwiesen hatte, um ein "Treundhandkonto". Das sollte man nicht kritiklos glauben sondern, z.B. mit Hilfe eines Anwaltes, auf seine Validität prüfen. An ein Treundhandkonto werden hohe Anforderungen gestellt. Manchmal hat der Friedhofsgärtner den Vertrag selbst formuliert und dabei Fehler eingearbeitet, die den Vertrag zu Fall bringen können.
Wir erlebten beim Versuch der Anfechtung den Vorwurf, wir würden gegen "den letzten Willen Ihrer Großmutter verstoßen". Ein geschmackloser Manipulationsversuch, der dem Hinterbliebenen ein schlechtes Gewissen machen soll - und zwar unter dem unmittelbaren Einfluss seiner Trauer.
Es kann auch helfen, das Thema in Form eines Leserbriefes in der Regionalzeitung zur Sprache zu bringen. In unserem Fall war dies jedoch nicht nötig.
Der Vertrag enthielt Fehler und basierte auf auf nicht mehr gegebenen Annahmen, so dass der Friedhofsgärtner der Kündigung zustimmen musste.
Wer von einem Dauergrabpflegevertrag seines Elternteil zu dessen Lebzeiten erfährt und mit diesem in Übereinkunft kommt, diesen zu kündigen, sollte dem Link zur folgenden Seite folgen: Link
Wir kennen mehr als einen Fall, in dem einer Witwe oder einem Witwer ein Dauerpflegevertrag für das spätere eigene Grab aufgeschwatzt wurde. Als Verkaufsmasche wird hier verwendet: Mit einem Dauergrabpflegeauftrag entlasten sie ihre Kinder und Enkel. Sie wissen doch, dass die jungen Leute heute keine Zeit mehr haben.
Ja, die Vorstellung, dass die eigenen Kinder mal das Grab ihrer Eltern pflegen sollen, macht Elternteilen häufig ein schlechtes Gewissen. Schon an dieser Stelle könnte man einhaken und fragen: Wozu dann überhaupt die Kultur von Friedhöfen pflegen, wenn es darin mündet, ein Grab zu schaffen, dass niemand mehr besucht außer dem Friedhofsgärtner?
Wer (als Erbberechtigter) nach dem Tod seines Angehörigen solch einen Dauergrabpflegevertrag findet, von dem er vorher nichts wusste, hat keine Wahl. Er muss erfüllt werden.
Es sei denn, man findet Formfehler in dem Vertrag. Z.B. die Behauptung, es handle sich bei dem Konto, auf das Oma schon mal die Pflege für die nächsten zwanzig Jahre überwiesen hatte, um ein "Treundhandkonto". Das sollte man nicht kritiklos glauben sondern, z.B. mit Hilfe eines Anwaltes, auf seine Validität prüfen. An ein Treundhandkonto werden hohe Anforderungen gestellt. Manchmal hat der Friedhofsgärtner den Vertrag selbst formuliert und dabei Fehler eingearbeitet, die den Vertrag zu Fall bringen können.
Wir erlebten beim Versuch der Anfechtung den Vorwurf, wir würden gegen "den letzten Willen Ihrer Großmutter verstoßen". Ein geschmackloser Manipulationsversuch, der dem Hinterbliebenen ein schlechtes Gewissen machen soll - und zwar unter dem unmittelbaren Einfluss seiner Trauer.
Es kann auch helfen, das Thema in Form eines Leserbriefes in der Regionalzeitung zur Sprache zu bringen. In unserem Fall war dies jedoch nicht nötig.
Der Vertrag enthielt Fehler und basierte auf auf nicht mehr gegebenen Annahmen, so dass der Friedhofsgärtner der Kündigung zustimmen musste.
Wer von einem Dauergrabpflegevertrag seines Elternteil zu dessen Lebzeiten erfährt und mit diesem in Übereinkunft kommt, diesen zu kündigen, sollte dem Link zur folgenden Seite folgen: Link