Haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerlich abzugsfähig – doch nur, wenn dieser Haushalt auch besteht. Diesen durchaus nachvollziehbaren Schluss zog das Finanzgericht Münster, als ihm der folgende Fall vorgelegt wurde: Ein Ehepaar erwarb ein Grundstück, auf dem ein Wohngebäude stand. Dieses sollte abgerissen und ein neues Einfamilienhaus errichtet werden. Vor dem Abriss wurden die vorhandenen Hecken beschnitten und Pflanzen und Sträucher versetzt, um sie vor den anstehenden Bauarbeiten zu schützen. Zu diesem Zeitpunkt wohnte noch die Voreigentümerin im Haus. Die Kosten für die Gartenarbeiten machten die neuen Grundstückseigner als haushaltsnahe Dienstleistungen in ihrer Steuererklärung geltend. Das Finanzamt jedoch berücksichtigte die Kosten nicht und begründete dies mit damit, dass es an einem Haushalt fehle.
Keine Nutzungsmöglichkeit, kein Haushalt
Das daraufhin eingeschaltete Gericht entschied, dass das Finanzamt die steuerliche Anerkennung der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen zu Recht verwehren durfte, da das bestehende Wohnhaus und der dazugehörige Garten zum Zeitpunkt der durchgeführten Arbeiten noch keinen Haushalt der Steuerpflichtigen darstellte. Bevor der Neubau errichtet wurde, hatte das Ehepaar keine Möglichkeit, seinen Haushalt auf das relevante Grundstück zu verlegen. Vielmehr bestand der bisherige Haushalt bis zur Fertigstellung des Neubaus weiterhin in der genutzten Wohnung. Auch eine Erweiterung des Haushalts um den neu hinzuerworbenen Garten fand nicht statt, da die das Grundstück erst nach dem Umzug als Garten genutzt werden konnte. Bis zur Fertigstellung des Neubaus und der Verlegung des Haushalts war die Fläche lediglich ein Ort für die Verwahrung der versetzten Pflanzen beziehungsweise Bauplatz und konnte daher funktional nicht dem bestehenden Haushalt zugeordnet werden (FG Münster, Az.: 14 K 1141/08 E). Eine Revision wurde nicht zugelassen.