Unter dem Betriebsrat ist die gesetzliche Interessensvertretung der Belegschaft im Unternehmen gemeint. Der Betriebsrat wird von der Belegschaft gewählt und wird dann im eigenen Namen tätig.
Der Arbeitgeber und der Betriebsrat haben nach § 2 BetrVG vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer und darf nach § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG seine Stellung nicht zu parteipolitischer und gewerkschaftlicher Betätigung im Betrieb ausnutzen. Der Betriebsrat darf nicht zu Arbeitskampfmaßnahmen nach § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG aufrufen.
Wie wird der Betriebsrat gewählt?
Wenn in einem Betrieb in der Regel mehr als fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer vorhanden sind, von denen drei wählbar sind, kann nach dem § 1 BetrVG ein Betriebsrat gewählt werden. Nach § 5 BetrVG wird der Betriebsrat von allen Arbeitnehmern gewählt, die nach § 7 BetrVG das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sogenannte Leiharbeitnehmer sind ebenfalls wahlberechtigt, wenn sie bereits länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Die Betriebsratswahlen finden nach § 13 Abs.1 BetrVG alle vier Jahre statt und zwar in der Zeit vom 01.03. – 31.05., gemäß § 21 BetrVG. Die Arbeitnehmer wählen geheim und unmittelbar, wie es im § 14 Abs.1 BetrVG vorgesehen ist.
In Betrieben, in welchen in der Regel zwischen fünf und fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer vorhanden sind wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Zunächst wird gemäß § 17 a Nr. 3 auf einer ersten Wahlversammlung ein Wahlvorstand gewählt. In einer zweiten Wahlversammlung wird dann der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese zweite Wahlversammlung sollte eine Woche nach der ersten Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, stattfinden.
Grundsätzlich wird die Wahl vom Betriebsrat vorbereitet. Wenn noch kein Betriebsrat im Betrieb vorhanden ist, wird sie von einem Wahlvorstand nach § 16 ff. BetrVG vorbereitet.
Welche Rechte hat ein Betriebsrat?
Zu den Rechten eines Betriebsrates gehören das Informationsrecht, das Anhörungsrecht, das Vorschlagsrecht und das Beratungsrecht.
- Das Informationsrecht
Der Betriebsrat hat das Recht vom Arbeitgeber unterrichtet zu werden. Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung den Betriebsrat zu unterrichten und die Themen zu erläutern. Geregelt ist das in den §§ 80 Abs. 2, 85 Abs.3, 89 Abs.4, 90 Abs.1, 92, 99 Abs.1, 100 Abs.2 und 105 BetrVG - Das Anhörungsrecht
Der Betriebsrat kann Anregungen und Einwendungen vorbringen. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Gelegenheit hierzu einräumen. Das Anhörungsrecht ist im § 102 Abs.1 BetrVG festgehalten. - Das Vorschlagsrecht
Der Betriebsrat kann von sich aus an den Arbeitgeber herantreten und Vorschläge einbringen. Festgehalten ist das in den §§ 92 Abs. 2, 96 Abs.1, 98 Abs.3 BetrVG - Das Beratungsrecht
Der Betriebsrat hat die Möglichkeit Erörterungen vom Arbeitgeber zu verlangen nach §§ 90, 92 Abs.1, 96 Abs.1, 97 Abs.1 BetrVG - Das Widerspruchsrecht
Gegen eine Maßnahme des Arbeitgebers kann der Arbeitgeber Widerspruch erheben gemäß § 99 ff. BetrVG - Das Mitbestimmungsrecht
Mit seinem Initiativrecht und Vetorecht hat der Betriebsrat die Möglichkeit Einführungen bestimmter Regelungen zu verlangen oder zu verhindern. Gesetzlich geregelt ist das in §§ 87, 94 Abs.2, 95 BetrVG
Die Größe des Betriebsrates
Gemäß § 9 BetrVG besteht ein Betriebsrat in Betrieben mit in der Regel:
– 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
– 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
– 51 bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern
– 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern
– 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern
– 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern
– 701 bis 1000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern
– 1001 bis 1500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern
– 1501 bis 2000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern
– 2001 bis 2500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern
– 2501 bis 3000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern
– 3001 bis 3500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern
– 3501 bis 4000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern
– 4001 bis 4500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern
– 4501 bis 5000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern
– 5001 bis 6000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern
– 6001 bis 7000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern
– 7001 bis 9000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern
Bei noch größeren Betrieben mit mehr als 9000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder im Betriebsrat für je angefangene weitere 3000 Arbeitnehmer um jeweils zwei Mitglieder.
Der Betriebsrat hat gemäß § 26 BetrVG einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus seiner Mitt wählen. Ab neun Mitgliedern im Betriebsrat ist nach § 27 BetrVG ein Betriebsausschuss zu bilden.
Welche wichtigen Aufgaben hat ein Betriebsrat?
Gemäß § 42 ff. BetrVG hat der Betriebsrat mindestens alle drei Monate eine Betriebsversammlung einzuberufen. Die weiteren Aufgaben sind in den §§ 75 – 80 BetrVG geregelt. Hierzu gehören:
- Die Überwachung der Einhaltung von arbeitsrechtlichen Grundsätzen und Rechtsnormen
- Das Finden und Durchführen von Maßnahmen zum Wohle der Belegschaft
- Die Förderung von bestimmten Arbeitnehmergruppen
- Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung
In welchen Fällen muss der Betriebsrat unterrichtet werden
Nach § 111 BetrVG muss der Betriebsrat in den folgenden Fällen unterrichtet werden:
- Die Einschränkung oder die Stilllegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen
- Eine Verlegung des kompletten Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen
- Der Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Aufspaltung von Betrieben
- Die grundlegende Änderungen der Organisation im Betrieb, dem Betriebszweck oder der Betriebsanlagen
- Die Einführung von grundlegend neuen Arbeitsmethoden oder Fertigungsverfahren
Ab einer Betriebsgröße von mehr als 300 Mitarbeitern kann der Betriebsrat einen Berater hinzu ziehen. Zudem muss der Betriebsrat den Interessensausgleich nach §§ 112 Abs.2 und den Sozialplan gemäß 112 Abs. 4 BetrVG beachten.
Wer trägt die Kosten des Betriebsrates?
Der Arbeitgeber hat gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG alle Kosten des Betriebsrates zu übernehmen. Hierzu gehören z.B. Sprechstunden, Sachmittel, EDV-Ausstattung, Betriebsversammlungen, Büropersonal, Schulungen und Sachverständige nach § 80 Abs. 3 BetrVG.
Welche Sonderformen des Betriebsrates gibt es?
- Der Gesamtbetriebsrat
Gemäß § 47 ff. BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat für Angelegenheiten, die mehrere Betriebe betreffen und die von den Einzelbetriebsräten nicht geregelt werden können, zuständig. - Der Konzernbetriebsrat
nach § 54 ff trifft ist der Konzernbetriebsrat bei konzernweiten Angelegenheite einzubeziehen. - Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung überwacht nach §60 ff. BetrVG die Rechte und Pflichten der Auszuildenden.