Der Referentenentwurf des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz(BMJV) zur Vorratsdatenspeicherung (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten) vom 15. Mai 2015 sieht neben der (Wieder)Einführung der sog. Vorratsdatenspeicherung auch die Schaffung eines neuen Straftatbestands der sog. Datenhehlerei vor.
Der Tatbestand der Datenhehlerei, § 202d Abs. 1 StGB-E
Gemäß § 202d Abs. 1 StGB-E macht sich strafbar, wer Daten (§ 202a Abs. 2 StGB), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
Erfasst sind nur nicht öffentlich zugängliche Daten, da es bei allgemein zugänglichen Daten an einer Beeinträchtigung des Schutzgutes, des formellen Datengeheimnisses, fehlt (BMJV-RefE, S. 51 f.).
Datenhehlerei als Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB und relatives Antragsdelikt
Die Datenhehlerei wird als Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB geregelt und sieht gemäß § 202d Abs. 1 StGB-E eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Strafe darf jedoch nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe (§ 202d Abs. 2 StGB-E).
Durch eine Aufnahme des § 202d StGB in § 205 StGB wird der Straftatbestand zudem ein relatives Antragsdelikt.
Keine Strafbarkeit von Steuer-CDs und journalistischer Tätigkeit
Mit § 202d Abs. 3 StGB-E findet eine Einschränkung der Strafbarkeit statt. Nach dessen Satz 1 gilt der Tatbestand des § 202d Abs. 1 StGB-E nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören nach § 202d Abs. 3 Satz 2 StGB-E insbesondere solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen.
Die Regelung entspricht der Einschränkung des § 184b Abs. 5 StGB im Straftatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften und soll sicherstellen, dass die Daten zu Ermittlungszwecken verwendet werden dürfen (BMJV-RefE, S. 54). Nach der Begründung des Referentenentwurfs gilt der Tatbestandsausschluss für Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 StGB, sowie für aufgrund eines privatrechtlichen Auftrages im konkreten Einzelfall von einem Amtsträger beauftragte behördenexterne Personen, die den Strafverfolgungsbehörden Besitz an Daten verschaffen, die diesen zur Erfüllung ihrer dienstlichen oder beruflichen Pflichten dienen (BMJV-RefE, S. 54).
Aber auch journalistische Tätigkeiten sollen vom Tatbestandsausschluss des § 202d Abs. 3 StGB-E erfasst sein, wobei diese sich auf die Vorbereitung einer konkreten Veröffentlichung beziehen müssen, welche - durch das Ausschließlichkeitskriterium - der einzige Grund für die Verwendung der Daten sein muss (BMJV-RefE, S. 54).