Ein Freund meinte zu mir, da ich ja ‘hinter der „Landesgrenze“?’ wohnen würde, also quasi außerhalb des Zugriffs gewisser verbrecherischer Organisationen, könnte ich mich ruhig für die folgenden Informationen einsetzen. Also bitte, wo er Recht hat, da hat er Recht .. und aber es ist ja nicht so, als hätte ich darüber noch nie was geschrieben – ich habe und zwar einige Male, daher folgen heute einige sehr wichtige Informationen für meine Deutsche Nachbarn .. bezüglich ihrer Rechte und Pflichten, in diesem “Staatskonstrukt” wo sie “gezwungenermaßen” wohnen.
In der Hoffnung, dass dabei dem einen oder anderen ein “Lichtlein” aufgeht und er getrost damit aufhören kann, diese Informationen als “Rechtsradikal” auszulegen oder mit sonst welchen Ausflüchten zu belegen .. folgt nun eine Aufklärungsschrift aus dem PDF “BRD Inquisition”, welche von der Justiz-Opfer-Hilfe Gruppe (JOH/WAG/VG Germaniten) zusammengestellt wurde.
Sieht man sich an, was im “Arabischen Raum” gerade passiert, wo eine in Ägypten losgetretene “Mindkontroll Operation” (ja, davon bin ich überzeugt) sich gerade zum Selbstläufer entwickelt und andere Gemeinschaften als Beispiel dient, würde ich, wäre ich Deutscher Kanzler/Kanzlöse eine ganze Menge Angst und Sorge haben, wie lange es noch dauert, bis mir die “Rechnung” präsentiert wird .. das wären gewiss keine schönen Nächte .. irgendwann wird der “Tunnelblick” fallen.
Weitere Infos hierzu, sind im Forum der www.joh-nrw.net zu finden.
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Zitat:
Ein Richter im Ruhestand gesteht…
tiefer Ekel…
“Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige,
vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie
systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die
man schlicht „kriminell“ nennen kann. Sie waren/sind sich aber sakrosankt, weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder
vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen…
In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst –
durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein
tiefer Ekel vor “meinesgleichen“. Frank Fahsel, Fellbach, in der “Süddeutschen Zeitung“, 09.04.2008
<-(vergl.GG Art. 140)
Deutschland ist seit dem Ende des zweiten Weltkrieges kein souveräner Staat, sondern militärisch besetztes Gebiet der alliierten Streitkräfte.Es wurde mit Wirkung zum 12.09. 1944 durch die Hauptsiegermacht, die Vereinigten Staaten von Amerika beschlagnahmt (vgl. SHAEF-Gesetz Nr.52, Art.1 Supreme Headquarters Allied Expeditionary Forces).
Alle Vorbehaltsrechte der Alliierten haben bis zum heutigen Tage uneingeschränkte Gültigkeit. Die Alliierten haben dies im „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ vom 25.09.1990 (BGBl. 1990, Teil I, Seite 1274)
nochmals bekräftigt, also nach dem sog. „Einigungsvertrag“ vom 31.08.1990. Dies hat auch unmittelbar Gültigkeit für das
ganze Land, da der völkerrechtliche Grundsatz Anwendung findet: „Was in der eroberten Reichshauptstadt gilt, gilt auch im
eroberten Reich!“ Folgende Stellen aus dem „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ belegen das fortgeltende Besatzungsrecht der Alliierten:
„In der Erwägung, dass es notwendig ist, hierfür in bestimmten Bereichen einschlägige Regelungen zu vereinbaren, welche die deutsche Souveränität in Bezug auf Berlin nicht berühren…“ (Präambel, Abschnitt 6)
„Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.
Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.“ (Artikel 2)
„Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eines derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in Bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von
den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behördenbehandelt.
(Artikel 4)
2. Deutschland hat bis heute keinen rechtsgültigen Friedensvertrag mit den Gegnern des 2.Weltkrieges geschlossen – weder mit den vier alliierten Besatzungsmächten, noch mit irgendeinem anderen Staat. Aufgrund der „Feindstaatenklausel“ der Vereinten Nationen (Artikel 53 und 107 der UNCharta) befindet sich Deutschland mit insgesamt 47 Staaten völkerrechtlich noch immer im Kriegszustand. Dieser Zustand kann nur durch einen Friedensvertrag aufgehoben werden. Im SHAEF- Gesetz- Nr. 3 (veröffentlicht von der Militärregierung für Deutschland – Kontrollgebiet des obersten Befehlshabers, bestätigt und ausgegeben am 15.11.1944), erkennen folgende Staaten die U.S.A. als Oberbefehlshaber und Hauptsiegermacht des 2. Weltkrieges und somit den fortwährenden Kriegszustand an (Deutschland hat bis zum heutigen Tage nur einen Waffenstillstand):
3. Die „Bundesrepublik Deutschland“ (BRD) war zu keinem Zeitpunkt Rechtsnachfolger des „Deutschen Reiches“,
sondern nur ein „Besatzungsrechtliches Mittel“ zur Selbstverwaltung eines Teiles von Deutschland für eine bestimmte Zeit. Die „Bundesrepublik Deutschland“ (BRD) war nie ein souveräner Staat, sondern stellte genau wie die „Deutsche Demokratische Republik“ (DDR) eine vorübergehende Verwaltungseinheit im besetzten Deutschland dar. Das besatzungsrechtliche Mittel „Bundesrepublik Deutschland“ existierte auf der Grundlage des es konstituierenden „Grundgesetzes“ vom 23.05.1949 bis 17.07.1990.
4. Berlin hat seit Ende des Krieges einen Besatzungs- und verfassungsrechtlich „besonderen Status“ und war nie ein Teil der BRD. Berlin war niemals und ist bis heute kein Land der „Bundesrepublik Deutschland“. Dies haben die Alliierten im Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12.05.19945 (Abs.4) festgeschrieben. Dieser Tatsache trägt auch das Bestätigungsschreiben der Alliierten Kommandantura zur Verfassung von Berlin (BKO (50) 75 vom 29.08.1950 (VOBl. I S.440) in Verbindung mit BKO (51) 56, Abs.2 vom 08.10.1951) Rechnung, in dem die Alliierten zwei Absätze der Verfassung von Berlin außer Kraft setzen: – Absatz 2, in dem festgestellt wird, dass Berlin ein Land der Bundesrepublik
Deutschland sei und – Absatz 3, in dem erklärt wird, dass Grundgesetz und Gesetze der „Bundesrepublik Deutschland“ für Berlin bindend seien.
Im „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ vom 25.09.1990 (BGBl. 1990, Teil II, S. 1274) wurden diese Tatsachen nochmals bestätigt. Damit waren und sind Bürger von Berlin (in Ost und West) keine Bürger der „Bundesrepublik Deutschland“. Sichtbare Zeichen der Exterritorialität von Berlin gegenüber der BRD ist beiderseitige Nichtzuständigkeit Berliner und bundesdeutscher Behörden, die Neutralität der Abgeordneten im Bundestag und die Freiheit der Berliner Bürger vom Wehr- bzw. Ersatzdienst.
5. Das besatzungsrechtliche Provisorium BRD erhielt keine vom Volk in freier Selbstbestimmung gewählte Verfassung, sondern lediglich ein „Grundgesetz“. Nach geltendem Völkerrecht („Haager Landkriegsordnung“ von 1907, Art. 43, [RGBl.1910]) ist ein „Grundgesetz“ ein „Provisorium zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit“. Die provisorische Natur des „Grundgesetzes für die BRD“ kommt im Artikel 146 zum Ausdruck, der auch im sog. „Einigungsvertrag“ erhalten blieb: „Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom Deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ Im Artikel 25 des Grundgesetzes verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland, die allgemeinen Regeln des Völkerrechts anzuerkennen. Sie sind damit Bestandteil des Bundesrechts, gehen anderen Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Als völkerrechtlicher Vertrag ist somit auch die „Haager Landkriegsordnung“ dem „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ übergeordnet. Solange die Bundesrepublik Deutschland (BRD) mit Ihrer Politik die Übergabe der Regierungsverantwortung an den Reichskanzler des Staates „Deutsches Reich“ verhindert, so leistet die BRD einem Krieg gegen Deutschland Vorschub, denn gemäß „Haager Landkriegsordnung“ darf ein Land 60 Jahre besetzt werden. Aus diesem
Grunde sind selbst in den U.S.A. bei Immobilienverkäufen die Eigentumsverhältnisse auf 60 Jahre rückwirkend zu überprüfen.
Nun gibt es für die U.S.A. zwei Möglichkeiten: 1.) Es kommt zu einem friedlichen Wechsel der Regierungsverantwortung in Deutschland und die U.S.A. wird somit in die Lage versetzt, mit dem ehemaligen Kriegsgegner, nämlich dem „Deutschen Reich“, einen Friedensvertrag zu schließen, oder
2.) Der U.S.A. bleibt zur Sicherung Ihrer Ansprüche leider nichts weiter übrig als in einem neuen Krieg gegen Deutschland dieses erneut besetzen zu müssen, mit aller Not, Elend, Leid, Hunger usw.; dann würden die oben genannten 60 Jahre erneut von vorne beginnen.
Dieses Schriftstück ist der Deutschen Regierung bekannt und kann nicht widerlegt werden. Es ist kein illegales oder rechtsradikales Schriftstück. Bitte vervielfältigen und verteilen Sie es, damit das Deutsche Volk
endlich aufwacht!!!
6. Mit der Streichung des Artikels 23 ist am 17.07.1990 nicht nur das Grundgesetz, sondern die „Bundesrepublik Deutschland“ selbst als provisorisches Staatsgebilde erloschen. Am 17.07.1990 verfügten die Alliierten während der Pariser Konferenz neben der Aufhebung der „Verfassung der DDR“ die Streichung der Präambel und des Artikels 23 des„Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“. Mit dem territorialen Geltungsbereich verlor das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ als Ganzes mit Wirkung zum 18.07.1990 seine Gültigkeit. (BGBl. 1990, Teil II, Seite 885,890 vom 23.09.1990 ).
Da die BRD verfassungsrechtlich (festgestellt mit Urteil des Bundesverfassungsgerichtes) ihre Hoheit ausdrücklich „auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes“ bezog, war mit dem Grundgesetz auch das besatzungsrechtliche Mittel „BRD“ aufgelöst.
Seit diesem Zeitpunkt – 18.07.1990 – existiert das besatzungsrechtliche Provisorium namens „Bundesrepublik Deutschland“, das 41 Jahre lang die Belange für einen Teil des Deutschen Volkes treuhändisch für die Westalliierten zu verwalten hatte, nicht mehr. Alle von der Regierung und den Behörden der untergegangenen „Bundesrepublik Deutschland“ seit ihrem Erlöschen getätigten Rechtsgeschäfte und Verwaltungsakte sind danach rechtswidrig und ungültig.
Alle seitdem ausgestellten Pässe, Personalausweise, Führerscheine, Kfz –Zulassungen und Kfz-Schilder, sowie alle seitdem erlassenen Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und alle seitdem auf der Grundlage des nicht mehr rechtswirksamen Grundgesetzes durchgeführten Wahlen der „Bundesrepublik Deutschland“ sind nichtig. Da die „Bundesregierung“ nicht auf der Basis einer vom Volk in freier Wahl angenommenen Verfassung regiert, begründet sie nach Völkerrecht die Staatsform einer Diktatur.
7. Mit dem Erlöschen des Grundgesetzes ist die „Weimarer Verfassung“ von 1919 wieder in Kraft. Die Verfassung des Staates „Deutsches Reich“ ist seit dem 18.07.1990 die einzige Rechtsgrundlage des Deutschen Volkes. Die „Weimarer Verfassung“ vom 11.08.1919 ist nie völkerrechtlich wirksam aufgehoben oder ersetzt worden. Deshalb ist sie nach der Auflösung des Grundgesetzes die einzig gültige verfassungsmäßige Rechtsgrundlage in Deutschland. Sie ist die einzige Verfassung, die vom Deutschen Volk in freien Wahlen angenommen wurde. (Sie gilt in der Fassung vom 30.01.1933 mit den durch die alliierte Gesetzgebung bis zum 22.05.1949 vorgenommenen Veränderungen) Zwar wurde die Weimarer Verfassung durch die Nationalsozialisten 1935 mit dem „Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich“ und der Schaffung des Landes „Sachsen- Anhalt“ völkerrechtswidrig außer Kraft gesetzt, doch sind diese völkerrechtswidrigen Gesetze der Nationalsozialisten durch das SHAEF-Gesetz Nr.1 der Alliierten wieder aufgehoben worden. Damit ist der Verfassungszustand vom 30.01.1933.
8. Der Staat „Deutsches Reich“ als Institution des Völkerrechts ist 1945 bei der Kapitulation nicht untergegangen. Am 08.05.1945 hat nicht der Staat „Deutsches Reich“, sondern die Deutsche Wehrmacht von Groß-Berlin die „Bedingungslose Kapitulation“ in Berlin-Karlshorst unterschrieben. Das Deutsche Reich wurde lediglich beschlagnahmt und verlor danach durch die Festnahme der Regierung Dönitz seine Handlungsfähigkeit. Nach den Plänen der Alliierten sollte es dem Deutschen Volk nach Abschluss eines Friedensvertrages zurückgegeben werden. Die von Alliierten definierte Territorialität Deutschlands waren und sind die Reichsgrenzen vom 31.12.1937. Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit Urteil vom 31.07.1973 bestätigt: „Es wird daran festgehalten, dass das deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig.
Die BRD ist nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches.“ (Urteile 2 Bvl.6/56, 2 BvF 1/73, 2 BvR 373/83; BVGE 2,266 (277); 3, 288 (319ff; 5.85 (126); 6, 309, 336 und 363) Gemeint ist das 2.Deutsche Reich (Die „Weimarer Republik“), da das „3.Reich“ 1945 durch die Alliierten mit Aufhebung der verfassungswidrigen Gesetze der Nationalsozialisten aufgelöst worden war. Diese Urteile sind zwischenzeitlich zu keinem Zeitpunkt revidiert worden und auch nicht durch die geänderten politischen Verhältnisse in Europa hinfällig geworden. Das besatzungsrechtliche Provisorium „Bundesrepublik Deutschland“ war und ist zu keinem Zeitpunkt identisch mit dem Staat Deutsches Reich. Es konnte auch, da nicht souverän, zu keinem Zeitpunkt die Rechtsnachfolge des Deutschen Reiches antreten.
9. Die Alliierten haben 1985 die Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches wieder hergestellt. (Dies ist unter anderem im Urteil des Landgerichts Berlin unter Aktenzeichen 13.0.35/93 festgestellt worden.) Die Regierungsvertreter und alle anderen Beamten des Staates „Deutsches Reich“ sind mit Eid dienstverpflichtet und unterstehen der Genehmigung, Anweisung, Kontrolle und Gerichtsbarkeit der amerikanischen Streitkräfte, im Endeffekt deren Oberbefehlshaber, dem Präsidenten der U.S.A. Die U.S.A. haben als Hauptsiegermacht des 2. Weltkrieges unter anderem die Reichsbahn als Sondervermögen des Deutschen Reichs beschlagnahmt.
10. Das Hoheits- und Vertretungsrecht über Deutschland kann völkerrechtlich nur von einer Regierung des „Deutschen Reiches“ ausgeübt werden. Die Regierung des „Deutschen Reiches“ ist die einzige Instanz, die aber territoriale und hoheitsrechtliche Belange des deutschen Volkes entscheiden kann. Es war niemals irgendeinem Vertreter oder einer Institution der besatzungsrechtlichen Provisorien „Bundesrepublik Deutschland“ und „Deutsche Demokratische Republik“ möglich gewesen, über Deutschland als Ganzes zu entscheiden. Das bedeutet, dass eine Abtrennung oder Abtretung von Teilen des Deutschen Reichsgebietes z.B. an Frankreich, Polen und Russland durch Vertreter der Institution „Bundesrepublik Deutschland“ unmöglich, da rechtswidrig und somit von Anfang an ungültig war. Die entsprechenden Gebiete gehören weiterhin zum Staat „Deutsches Reich“ und werden bei Erlangung der vollen Souveränität diesem nach internationalem Völkerrecht wieder zurückgegeben werden.
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11. Der „Einigungsvertrag“ zwischen zwei Teilen von Deutschland ist sowohl völkerrechtlich als auch staatsund
verfassungsrechtlich ungültig. Das Sozialgericht Berlin hat im Urteil einer Negationsklage vom 19.05.1992 (Aktenzeichen S 56 Ar 239/92) festgestellt, dass der so genannte „Einigungsvertrag“ vom 31.08.1990 (BGBl.1990, Teil II, Seite 890) ungültig ist, da man nicht zu etwas beitreten kann, was bereits am 17.07.1990 aufgelöst worden ist. Artikel 1 des sog. „Einigungsvertrages“ besagt,
dass die Länder Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gemäß Artikel 23 des
„Grundgesetzes“ am 03.10.1990 Länder der „Bundesrepublik Deutschland“ werden.
Da dieser Artikel jedoch bereits am 17.07.1990 durch die Alliierten aufgehoben war, konnte ein rechtswirksamer Beitritt der ehemaligen DDR zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgen. Somit konnte auch kein Bürger der ehemaligen DDR dem territorialen Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten. Die Protokollerklärung zum „Einigungsvertrag“, die in den veröffentlichten Ausgaben meist fehlt, macht deutlich, dass sich die Vertragspartner sowohl der Fortgeltung alliierten Rechtes als auch der weiterhin ausstehenden Einheit von Deutschland als Ganzem bewusst waren:
“ Beide Seiten sind sich einig, dass die Festlegung des Vertrags unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten der „Vier Mächte“ in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes, sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der Herstellung der Deutschen Einheit getroffen werden.“
Alle seit dem 18.07.1990 von der erloschenen „Bundesrepublik Deutschland“ und deren Vertretern geschlossenen Verträge mit anderen Ländern und internationalen Organisationen sind rechtsungültig. Sie sind daher weder für Bürger der nicht mehr existenten „Bundesrepublik Deutschland“, noch für Bürger des Staates „Deutsches Reich“, noch für die jeweiligen Vertragspartner bindend. Dies begründet auch in der EU die derzeitige Situation für die Vertragspartner Deutschlands. 12. Grundstückverkäufe im Gebiet von Gesamtdeutschland nach dem 18.07.1990 sind ungültig.
Gemäß der Alliierten Kommandantura Berlin [BK/O (47) 50] vom 21.02.1947 sind Grundbuchänderungen nur mit Zustimmung der alliierten Behörden möglich. Damit sind schon aus diesem Grunde alle Grundstücksverkäufe in Gesamtdeutschland nach diesem Datum nichtig. Dies gilt umso mehr nach der Auflösung des besatzungsrechtlichen Mittels „Bundesrepublik Deutschland“ (ab dem 18.07.1990).
13. Mit dem Erlöschen des territorialen Geltungsbereichs der „Bundesrepublik Deutschland“ ist auch die Institution
„Deutsche Bundesbank“ und die Finanzhoheit der Bundesrepublik Deutschland erloschen. Daher muss jede Gruppe natürlicher oder juristischer Personen in Deutschland für ihre Geschäfte die von den Alliierten nach dem Krieg eingesetzte Währung „Deutsche Mark“ (DM) oder US $ im Wechselkurs 2:1 verwenden (vgl. der Militärregierung Deutschland Gesetz Nr.61: „Erstes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens“ in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 67: „Ausstattung der Gebietskörperschaft Groß-Berlin mit Geld“).
Darüber hinaus hat kein Deutscher mehr die Verpflichtung, vermeintliche Schulden oder die dafür erhobenen Zinsen zurück –zu bezahlen, welche die nicht mehr existierende „Bundesrepublik Deutschland “ bei welcher Bank auch immer aufgenommen hat.
14. Der Staatsbesitz des „Deutschen Reiches“ ist nach wie vor Eigentum des „Deutschen Reiches“ und muss nach einem Friedensvertrag zurückgegeben werden. Der Staatsbesitz des Deutschen Reiches wurde bei Kriegsende von den Siegermächten als „Sondervermögen Deutsches Reich“ beschlagnahmt. Treuhänderischer Besitzer ist bis zum Abschluss des Friedensvertrages mit dem „Deutschen Reich“ die U.S.A.. Erst nach Abschluss eines Friedensvertrages werden die beschlagnahmten Güter dem Staat „Deutsches Reich“ wieder gehören. Die von der nicht mehr existierenden Regierung der „Bundesrepublik Deutschland“ seit ihrem Untergang am 18.07.1990 durchgeführte Veräußerung von Teilen dieses Staatsbesitzes des Staates „Deutsches Reich“ (Dazu gehören z.B. die Deutsche Post, Telekom und deren Grundstücke, die Deutsche Reichsbahn und deren Grundstücke) war damit rechtswidrig und von Anfang an ungültig. Daher müssen diese Geschäfte rückgängig gemacht werden.
15. Die Behörden der untergegangenen „Bundesrepublik Deutschland“ besitzen keine Hoheitsrechte mehr; ihre Akte sind nicht rechtswirksam. Es ist den Behörden der untergegangenen „Bundesrepublik Deutschland’“ seit dem 18.07.1990 nicht mehr möglich, rechtswirksam Schreiben mit hoheitlichem Inhalt (Bescheide u. ä.) zuzustellen. Es bedarf einer Amtsperson, um Briefe mit hoheitlichem Charakter zuzustellen. Derzeitig haben die Behörden, Gerichte usw. der „Bundesrepublik Deutschland“ nur die Möglichkeit, sich der privatisierten Deutschen Post AG bzw. anderer privater Zustelldienste zu bedienen. Da auch Richter und
Gerichtsvollzieher gar keine Amtspersonen sind, ist es den sog. Behörden der „Bundesrepublik Deutschland“ auch unmöglich, über diesen Weg rechtswirksam Briefe zuzustellen. Zudem haben Behörden der „Bundesrepublik Deutschland“ grundsätzlich keine Befugnis, Bürgern des Staates „Deutsches Reich“ Briefe zuzustellen, da diese Bürger diesen Behörden exterritorial (sozusagen als Bürger eines anderen Staates) gegenüberstehen. (gemäß § 20 GVG, § 3 Freiwilligen- Gerichtsbarkeits-Gesetz, Artikel 50 EBGB, § 11 StPO und § 15 ZPO).
Ebenso wenig wie die „Bundesrepublik Deutschland“ der Botschaft eines anderen Landes aufgrund deren Exterritorialität hoheitliche Briefe rechtswirksam zustellen kann, kann sie dies für Bürger des Staates „Deutsches Reich“. Bürger des Staates Deutsches Reich stehen der „Bundesrepublik Deutschland“ exterritorial gegenüber. Das heißt, sie unterstehen:
- bürgerrechtlich (gemäß Artikel 50, Satz 1 EGBGB vom 29.11.1952 [BGBl. I S.780, ber. S. 843])
- allgemein- und verwaltungsrechtlich (gemäß § 3, Abs. 1 FGG vom 12.09.1950 [BGBl. S.455])
- strafprozessrechtlich (gemäß § 11, Abs.1, Satz 1, StPO vom 07.04.1987 [BGBl. I, S. 1074, ber. S 1319])
- zivilprozessrechtlich (gemäß § 15, Abs. 1, Satz 1, ZPO vom 12.091950 [BGBl. I, S. 533])
- gerichtsverfassungsrechtlich (gemäß § 71, Abs. 2, Satz 1 und gemäß § 20, Abs. 1, GVG vom 09.05.1975 [BGBl. I, S. 1077])
nicht den Behörden und der Gerichtsbarkeit der de jure erloschenen und nicht mehr existenten „Bundesrepublik Deutschland“.
Alle sogenannte “Beamte” und Vertreter der „Bundesrepublik Deutschland“ begehen Landesverrat bzw. Hochverrat gegenüber dem Deutschen Volk. Die Regierungsvertreter der „Bundesrepublik Deutschland“ wurden hierüber im Jahre 1990 von den Siegermächten in Kenntnis gesetzt und angewiesen, alle untergeordneten Behörden ebenfalls zu informieren. Zusätzlich wurden auch alle Verwaltungsbehörden von Städten und Gemeinden der „Bundesrepublik Deutschland“ mit mehr als 40.000 Einwohnern direkt über diesen Sachverhalt aufgeklärt und darauf hingewiesen, dass das Leugnen dieser Tatsachen und das weitere Festhalten an dem „Alleinvertretungsanspruch“ der „Bundesrepublik Deutschland“ als vermeintliche Rechtsnachfolgerin des Staates „Deutsches Reich“ den Tatbestand des Landes- bzw. Hochverrats erfüllt.
16. Jeder Verwaltungsakt, der von den Behörden der seit dem 18.07.1990 erloschenen „Bundesrepublik Deutschland“ an den Bürgern des Staates „Deutsches Reich“ und deren Eigentum durchgeführt worden ist, ist ein rechtswidriger Übergriff bzw. eine Souveränitätsverletzung und daher schadenersatzpflichtig. Dieser Schadenersatz ist von den Personen zu leisten, die die Anordnung für einen Bescheid o. ä. unterschrieben haben, denn die sog. Amtspersonen der „Bundesrepublik Deutschland“ sind seit
dem 17.07.1990 keine Amtspersonen mehr.
Sie sind lediglich als Privatpersonen zu betrachten. welche sich anmaßen, ohne von der rechtmäßigen Regierung des Staates legitimiert worden zu sein, Bescheide und ähnliche Maßnahmen gegen Bürger des Staates „Deutsches Reich“ durchzusetzen. Diese Privatpersonen, die sich als Amtspersonen ausgeben. ohne definitiv solche zu sein, können beim Department of Justice in den U.S.A. wegen terroristischer Handlungen gegen die Interessen der USA angezeigt werden.
Alle seit dem 18.07.1990 von den Behörden der „Bundesrepublik Deutschland“ eingeforderten Geldleistungen, Sachwerte oder Dienstleistungen sind rechtswidrig erhoben worden und stellen eine ungerechtfertigte Bereicherung der Personen dar, welche diese Leistungen verlangt haben. Jeder Deutsche hat das Recht und die Pflicht, diese erbrachten Leistungen zurückzufordern.
17. Als Vertreter für die Rechtsordnung des „Deutschen Reiches“ setzt die Kommissarische Reichsregierung „reichsrechtliche Rechtssachverständige“ ein. Da es zurzeit keine zugelassenen Rechtsanwälte und Notare für die Rechtsordnung des „Deutschen Reiches“ gibt, werden „reichsrechtliche Rechtssachverständige“ und für das Gebiet des Reichslandes Preußen auch „reichsrechtliche Rechtskonsulenten“’ ausgebildet. Diese ausgesuchten Personen sind die zur Zeit einzigen zur Rechtsordnung des Staates „Deutsches Reich“ von den USA und der Kommissarischen Regierung des Staates „Deutsches Reich“ genehmigten und zugelassenen rechtskundigen Personen.
18. Alle Personen, die im 1944 beschlagnahmten Gebiet von Deutschland geboren sind, sind Deutsche. Deutschland umfasst nach Völkerrecht nach wie vor das gesamte Gebiet des „Deutschen Reichs“ in den Reichsgrenzen vom 31.12.1937, wie sie im SHAEF-Gesetz Nr. 52 (Artikel VII Nr. 9, Abschnitt c in Verbindung mit dem 1. Londoner Protokoll vom 12.9.1944) festgelegt wurden. Alle innerhalb dieser Grenzen geborenen Personen sind gemäß des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.07.1913 – und sogar nach Artikel 116 des „Grundgesetztes für die Bundesrepublik Deutschland“ – Deutsche und somit Bürger des Staates
„Deutsches Reich“. Die Berliner in Ost und West sind und waren durchgehend seit dem 11.08.1919 immer Bürger des Staates „Deutsches Reich“, auch aufgrund des Vier-Mächte- Sonderstatus der Reichs- Hauptstadt Berlin.
19. Jeder Deutsche hat das Recht, Personenpapiere des „Deutschen Reiches“ zu besitzen.
Da alle in den Grenzen des Staates „Deutsches Reich“ im Gebietsstand vom 31.12.1937 geborenen Personen Staatsbürger des Staates „Deutsches Reich“ sind, sind sie somit auch berechtigt, Personenpapiere des Staates „Deutsches Reich“ ohne irgendwelche Schwierigkeiten, rechtliche Konsequenzen oder Repressalien von Seiten der Behörden und Institutionen der erloschenen „Bundesrepublik Deutschland“ befürchten zu müssen, zu besitzen. Das wurde von der Staatsanwaltschaft, Polizei und Gerichten bestätigt.
20. Nach wie vor planen die Alliierten, den Staat „Deutsches Reich“ zu einem von ihnen zu bestimmenden Datum zurückzugeben. Auf der „Drei-Mächte-Konferenz zu Berlin“ (fälschlich „Potsdamer Abkommen“ genannt) am 02.08.1945 fassten die Alliierten den Entschluss, den Staat „Deutsches Reich“ nach einer Besatzungszeit und nach der Schließung eines Friedensvertrages zu einem von den Alliierten zu bestimmenden Datum als souveränen Staat in den Grenzen vom 31.12.1937 wiederherzustellen (s. SHAEF Gesetz
Nr. 52, Artikel VII Nr.9, Abschnitt c.). Daran hat sich bis heute nichts geändert.
21. Nach geltendem Völkerrecht müssen die Alliierten Deutschland nach spätestens 60 Jahren zurückgeben. In der „Haager Landkriegsordnung“ ist festgelegt, dass die Besetzung eines Landes maximal 60 Jahre dauern darf. Innerhalb dieser Zeit ist die Siegermacht verpflichtet, einen Friedensvertrag abzuschließen oder den Kriegszustand wiederherzustellen. Andernfalls macht sie sich völkerrechtlich schuldig.
<- .. tick, tick ..
Je nachdem, ob man die Alliierte Gesetzgebung, die bereits 1944 erlassen wurde, oder die Kapitulation der deutschen Wehrmacht zugrunde legt, bewegen sich mögliche Termine für die Rückgabe zwischen Februar 2004 und Mai 2005. (Anmerkung von Steven Black: Das bedeutet, es sind nun schon 6 Jahre “überzogen” worden und die “Völkerrechtliche Schuld” dürfte mehr als feststehen!)
Diese Aufklärungsschrift soll mit dazu beitragen, dass eine friedliche Vereinigung und Übergabe Deutschlands und ein Friedensvertrag zu Stande kommt – Bitte helfen Sie mit!