Der Zahnarztvertrag ist kein Werkvertrag, weshalb ein Erfolg grundsätzlich nicht geschuldet ist.
Wenn jedoch der Zahnarzt z. B. die Passgenauigkeit der Implantate nicht sofort herbeiführen kann, steht dem Zahnarzt ein Nachbesserungsrecht zu.
Das bedeutet, dass sich der Patient in einem solchen Fall erst noch einmal an seinen Zahnarzt wenden muss, bevor er sich an einen anderen Zahnarzt wenden kann oder Ansprüche geltend machen kann.
So sind Druckstellen, Lockerungserscheinungen oder Beweglichkeit im Mundbereich von diesem Nachbesserungsrecht umfasst.
Das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes ist jedoch begrenzt.
Ein Nachbesserungsanspruch entfällt, wenn eine Weiterbehandlung des Patienten unzumutbar ist oder die prothetische Leistung irreparabel fehlerhaft ist.
In einem unserer Fälle musste ein Mandant bezüglich seiner Prothese in zwei Jahren über 36-mal nachbehandelt werden, da die Prothese nie richtig saß. Auch wurde dem Mandanten nicht mitgeteilt, wann mit einer Besserung zu rechnen ist, bzw. wie viele Termine dieser noch durchstehen muss.
In diesem Fall ist das Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient nicht mehr existent. Dem Mandanten war es unzumutbar, den Zahnarzt weiterhin aufzusuchen. Er macht nun Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen seinen Zahnarzt geltend.