Mit dem Arbeitsschutzrecht will der Gesetzgeber Arbeitgeber gegen Gefahren für Leben und Gesundheit schützen, die bei oder durch die Arbeit entstehen können.
Hierfür bietet der Staat zum einen den Staatlichen Arbeitsschutz, welcher durch das Arbeitsschutzgesetz, Medizinproduktgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung, Sozialgesetzbuch und anderen gesetzlichen Regelungen. Eine weitere Möglichkeit besteht durch den Berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutz, welcher nach dem SGB VII durch die Berufsgenossenschaften sichergestellt wird.
Der Europäische Arbeitsschutz
Die Mitgliedsstaaten der EG haben im Jahr 1989 die Rahmenrichtlinien für den Arbeitsschutz festgelegt. In diesen Rahmenrichtlinien werden die wichtigen Bereiche der Arbeitsumwelt für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz und der Arbeitshygiene geregelt. Die folgenden Punkte sind direkt durch die europäischen Rahmenrichtlinien für Arbeitsschutz betroffen:
- Die Benutzung von Arbeitsmitteln
- Die Arbeitsstättenverordnung
- Die manuelle Betätigung von Lasten
- Die Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung
- Die Gefährdung durch biologische Stoffe
- Die Gefährdung bei der Arbeit durch Krebs erregende Stoffe
- Der Gesundheitsschutz für Schwangere
- Die Tätigkeiten auf Baustellen
- Die Richtlinien für die Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz
Das Arbeitsschutzgesetz
Mit dem Ziel der Arbeitssicherheit wurde das Arbeitsschutzgesetz geschaffen. Die wichtigen Punkte aus dem §1 Abs. 1 ArbSchG.
- Die Verhütung von Gefahren
- Die Verhütung von Arbeitsunfällen
- Eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit
Daneben gibt es die folgenden Verordnungen und Gesetze zum Arbeitsschutz:
- Das Bundes-Immissionsgesetz
- Die Arbeitsstättenverordnung
- Das Arbeitssicherheitsgesetz
- Das Mutterschutzgesetz
- Die Gefahrstoffverordnung
- Die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- Die Bildschirmarbeitsverordnung
- Das Jugendarbeitsschutzgesetz
- Das Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbrauchsprodukte
Das Arbeitszeitgesetz
Die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden darf nach §3 ArbZG nicht überschritten werden. Sie kann auf bis zu zehn Stunden ausgedehnt werden, darf jedoch innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen die durchschnittliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschreiten.
Nach dem §4 ArbZG muss eine Ruhepause mindestens 15 Minuten betragen. Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden muss die Ruhepause mindestens 30 Minuten betragen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden muss die Pause auf mindestens 45 Minuten ausgedehnt werden. Wichtig ist auch, dass Arbeitnehmer nicht länger als sechs Stunden ohne Pause beschäftigt werden dürfen.
Eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden ist gemäß §5 ArbZG grundsätzlich eingehalten werden. Es gelten nach §6 Abs.1 ArbZG für Nacht- und Schichtarbeit sowie für Ärzte besondere Richtlinien.
Gemäß §9 ArbZG dürfen an gesetzlichen Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden. Es gibt Ausnahmen, die im §10 ArbZG geregelt sind. Nach §11 Abs. 3 ArbZG muss der Arbeitgeber bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen einen Ersatzruhetag gewähren.
Grundsätzlich dürfen nach dem §8 JArbSchG Jugendliche höchstens 8 Stunden täglich und wöchentlich maximal 40 Stunden beschäftigt werden. Eine Pause von 30 Minuten ist zu gewähren, wenn die Arbeitszeit zwischen viereinhalb und sechs Stunden beträgt. Bei mehr als sechs Stunden Arbeit am Tag sind 60 Minuten Pause zu gewähren.
An Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche nach §§16 und 17 JArbSchG nicht beschäftigt werden. Die Nachtarbeit ist nach §14 JArbSchG grundsätzlich verboten. Ausnahmen von dieser Regel sind im §§16 Abs. 2 und 17 Abs.2 JArbSchG geregelt.
Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht sind Jugendliche grundsätzlich freizustellen.