Carnuntum DAC – das neueste DAC-Gebiet in Österreich

In Österreich wird laufen Weingeschichte geschrieben. Mit drei Buchstaben wird in Österreich eine Weinbauregion hervorgehoben:

DAC - Districtus Austriae Controllatus.

Districtus Austriae Controllatus (DAC) ist eine gesetzliche Herkunftsbezeichnung für gebietstypische Qualitätsweine aus Österreich. Wenn also auf einem Weinetikett der Namen eines Weinbaugebiets in Kombination mit „DAC" steht, hat man einen für das Gebiet typischen Qualitätswein vor sich. Ein DAC-Wein darf nur aus den für dieses DAC-Gebiet festgelegten Rebsorten erzeugt werden und muss allen Vorgaben der vom jeweiligen Gebiet festgelegten Verordnung entsprechen. Weine, die den DAC-Anforderungen nicht entsprechen, tragen die Herkunft des jeweiligen Bundeslandes und sind Teil der Weinvielfalt auf dieser Herkunftsebene.

Carnuntum DAC – das neueste DAC-Gebiet in Österreich

Und so gibt es ein neues Kapitel in der österreichischen Weingeschichte. Bereits das vierzehnte DAC-Gebiet wurde in Österreich geschaffen und somit ist die Familie der österreichischen Weinbaugebiete mit DAC-Status gewachsen.

Carnuntum DAC

Das Gebiet Carnuntum einigte sich auf die drei Stufen:

Somit setzt auch das im Osten von Wien gelegene, 906 Hektar Weinbaufläche umfassende Carnuntum künftig auf eine dreistufige DAC-Regelung. Wie die Steiermark sowie das Kamp-, Krems- und Traisental.

Carnuntum DAC – das neueste DAC-Gebiet in Österreich

Der Sortenspiegel fokussiert auf die Paradesorten des Gebiets.

Weißweine - Carnuntum DAC:

Rotweine - Carnuntum DAC:

Reinsortige Carnuntum-DAC-Weine müssen ausschließlich aus diesen Sorten vinifiziert werden; Verschnitte zu mindestens zwei Dritteln. Das bedeutet, dass Cuvées auch bis zu einem Drittel andere Qualitätsweinrebsorten enthalten können - beim Rotwein etwa St. Laurent, Cabernet Sauvignon oder Merlot.

Die neue Carnuntum DAC - Verordnung sieht vor, dass alle Weine der Geschmacksrichtung „trocken" zu entsprechen haben und Rotweine zudem einen Alkoholgehalt von mindestens 12,0 % vol. aufweisen müssen. Darüber hinaus sollen Orts- und Riedenweine genügend Zeit für die Entwicklung ihres eigenständigen und ausdrucksstarken Charakters erhalten: Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf bei Weißwein nicht vor dem 15. März und bei Rotwein nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen.


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