BVerwG: Das staatliche Sportwettenmonopol kann nur durch eine konsequente Bekämpfung der Spielsucht gerechtfertigt sein

BVerwG: Das staatliche Sportwettenmonopol kann nur durch eine konsequente Bekämpfung der Spielsucht gerechtfertigt sein

© tokamuwi / pixelio.de

Am 24.11.2010 hat das Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in klarer Konkretisierung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) entschieden, dass das staatliche Sportwettenmonopol in Deutschland nur aufrechterhalten werden kann, wenn es konsequent zur Bekämpfung der Spielsucht eingesetzt wird. Nach europarechtlichen Maßstäben müssen außerdem an alle Arten von Glücksspielen die gleichen Maßstäbe angelegt werden.

Nachdem das Bundesverfassungsgerichts festgestellt hatte, dass das Glücksspielmonopol in Deutschland nur zur Bekämpfung der Spielsucht zulässig sei, einigten sich die Bundesländer auf  einen neuen Glücksspielstaatsvertrag, nach dem es ausschließlich staatlich beherrschten Lotterieverwaltungen der Bundesländer gestattet ist, Sportwetten zu veranstalten. Private Sportwetten und deren Vermittlung an ausländische Anbieter wurde verboten, erlaubt sind sie auch nicht über das Internet. Dient dies nun dem Spielerschutz oder doch der Sicherung von staatlichen Einnahmen aus Lottomitteln?

Das BVerwG bezog sich nun auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), nach der den Mitgliedsstaaten die Befugnis zusteht, das nationale Schutzniveau im Glücksspielbereich autonom festzulegen und unter Berücksichtigung der verschiedenen Glücksspielarten unterschiedliche Regelungen zu treffen. Derartige Beschränkungen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit seien aber nur dann zulässig, wenn sie die mit ihnen verbundenen Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgen.

Das auf die Suchtbekämpfung und den Spielerschutz gestützte Sportwettenmonopol erfülle diese vom EuGH aufgestellten Kriterien, wenn andere Glücksspiele mit ähnlichem oder höherem Suchtpotenzial nicht diesen Zielsetzungen widersprechend behandelt würden – und zwar sowohl in rechtlicher Ausgestaltung als auch in tatsächlicher Handhabung. Diesem Ziel entgegenlaufende Ausgestaltungen dürften auch in den anderen Glücksspielbereichen nicht geduldet werden, so das BVerwG nun.

(BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, Az. 8 C 14.09, 8 C 15.09)

Es wird den Instanzgerichten überlassen sein, genau zu prüfen, ob das deutsche Sportwettenmonopol diese äusserst strengen Massstäbe erfüllt und Bestand haben kann. Ich habe da ganz erhebliche Zweifel…


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