BVerfG: Rückwirkende Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP – kein Verstoß gegen das Grundgesetz

Das Bundesverfassungsgericht hat am 29.5.2015 (BVerfG 29.5.2015, 1 BvR 2314/12) entschieden, dass die rückwirkende Feststellung der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) durch das Bundesarbeitsgericht nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

Insbesondere ist die Feststellung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar.

Das BAG hatte – in einem anderen Verfahren – im Jahr 2010 festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist.

Mit der Verfassungsbeschwerde griff die CGZP die rückwirkenden Folgen dieser Rechtsprechung an. Die CGZP wendte sich die gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 und des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2012, die die Tarifunfähigkeit der CGZP zu zurückliegenden Zeitpunkten in den Jahren 2004, 2006 und 2008 betreffen.

Das Bundesverfassungsgericht führte dazu aus (Pressemitteilung):

2. Davon ausgehend konnten die Gerichte für Arbeitssachen die Tarifunfähigkeit der CGZP mit Wirkung für die Vergangenheit feststellen, ohne gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu verstoßen.

a) Maßgebend sind auch hier die für die höchstrichterliche Rechtsprechung geltenden Grundsätze. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Feststellung der Tarifunfähigkeit einer Vereinigung nicht nur zwischen den Parteien, sondern für und gegen alle wirkt. Die richterliche Entscheidung betrifft dennoch im Einzelfall die Tariffähigkeit einer bestimmten Vereinigung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums.

b) Die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise auch eine Änderung der Rechtsprechung den im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Vertrauensschutz verletzen kann, liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerinnen konnten nicht auf höchstrichterliche Rechtsprechung vertrauen, denn eine solche lag zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen nicht vor. Das Bundesarbeitsgericht hat die Tarifunfähigkeit der CGZP erstmals im Beschluss vom 14. Dezember 2010 festgestellt. Das entsprach nicht dem, was die Beschwerdeführerinnen für richtig hielten. Die bloße Erwartung, ein oberstes Bundesgericht werde eine ungeklärte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne beantworten, begründet jedoch kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen.

An der Tariffähigkeit der CGZP bestanden von Anfang an erhebliche Zweifel. Gleichwohl haben die Beschwerdeführerinnen die Tarifverträge der CGZP angewendet und kamen damit in den Genuss niedriger Vergütungssätze. Mit der angegriffenen Entscheidung hat sich das erkennbare Risiko realisiert, dass später die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt werden könnte. Allein der Umstand, dass die genaue Begründung des Bundesarbeitsgerichts für diese Entscheidung nicht ohne weiteres vorhersehbar war, begründet keinen verfassungsrechtlich zu berücksichtigenden Vertrauensschutz.

Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdeführerinnen in die Wirksamkeit der CGZP-Tarifverträge lässt sich auch nicht mit dem Verhalten der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit sowie der Heranziehung dieser Tarifverträge durch das Bundesarbeitsgericht bei der Ermittlung der branchenüblichen Vergütung begründen. Denn die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung obliegt allein den Gerichten für Arbeitssachen in einem besonders geregelten Verfahren.

Anwalt A. Martin



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