BVA: Verträge nach §127 II SGB V müssen strenge Kriterien erfüllen

BVA: Verträge nach §127 II SGB V müssen strenge Kriterien erfüllen

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Das Bundesversicherungsamt hat den Krankenkassen nach Meldungen (so zB. in der MTD-Instant 04/2011) strenge Richtlinien für Verträge nach §127 Abs.2 SGB V vorgegeben – und es ist dringend zu prüfen, ob alle bisher abgeschlossenen und teilweise massiv in den Markt gedrückten Verträge tatsächlich diese strengen Richtlinien erfüllen.

Im Einzelnen müssen die Verträge nach diesen Meldungen folgende Kriterien erfüllen:

  • Die Krankenkassen dürfen keine Verträge diktieren, sondern müssen ernsthaft verhandeln.
  • Kein Leistungserbringer darf ohne sachlichen Grund von Verhandlungen ausgeschlossen werden.
  • Kein Leistungserbringer darf gegenüber anderen Leistungserbringern benachteiligt werden.
  • Verhandlungen können nicht mit Verweis auf beitrittsfähige Verträge abgelehnt werden.
  • Abgeschlossene Beitrittsverträge müssen kostenfrei und vollständig für alle Leistungserbringer ohne Eignungsprüfung zugänglich sein.
  • Eine Geheimhaltungsverpflichtung der Leistungserbringer bei Einsicht von Verträgen ist nicht erlaubt.
  • Ein Vertragsbeitritt darf nicht von einer bundesweiten Leistungserbringung abhängig sein.
  • Bei Kostenvoranschlägen darf der elektronische Weg nicht zwingend sein oder Rechnungskürzungen vorgenommen werden, wenn sie auf anderem Wege erfolgen.
  • Es ist nicht erlaubt, einen bestimmten Dienstleister für elektronische Kostenvoranschläge vorzuschreiben, mit dem die Leistungserbringer einen zusätzlichen Vertrag schließen müssen.
  • Vertragsstrafen müssen angemessen sein (5 Prozent der Auftragssumme).

Eine Reihe der derzeit im Umlauf befindlichen Verträge dürfte schon auf den ersten Blick mehrere Kriterien nicht erfüllen. Dort wäre es dringend erforderlich, umgehend in Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen einzusteigen und vorab genau zu prüfen, ob und wie man sich aus diesen Verträgen lössen kann.


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