Seit einigen Wochen wird darüber sinniert, ob das Burka-Verbot, das in einigen europäischen Staaten bereits durchgesetzt wurde bzw. durchgesetzt werden soll, verfassungswidrig ist. Die Frage ist an und für sich, woran das Grundgesetz anknüpft.
Es ist leicht, mit dem “grundsätzlichen Text” des Artikel 14 Grundgesetz zu argumentieren. Die “Religionsfreiheit” ist allgemein unumstritten und anerkannt.
Aber eine andere Frage ist, ob das Tragen der Burka überhaupt auf die Religion zurückzuführen ist und ob die “Vermummung” nicht in Konkurrenz zu anderen Bestimmungen des Grundgesetzes steht.
Da wäre z.B. die Frage zu beantworten ob jede “Freiheit” zu gewähren ist, die mit der Behauptung der Religiosität ummantelt wird? Das würde dazu führen, dass man jede religiös geforderte “Unfreiheit” oder gar “Aggression” gegen Menschen den Schutz des Grundgesetzes gewährt. Da ist die Frage erlaubt, wo die GRENZEN solch einer Auslegung sein müssen.
Das Grundgesetz kennt die Grenze der Einschränkung der grundgesetzlich geschützten “Freiheitsrechte”! Die “Freiheit” eines Bürger oder einer Gruppe von Bürgern darf nicht zur “Unfreiheit” oder zu einem “Schaden” anderer Bürger führen. Damit wird deutlich, dass es hier um einen Abwägung gehen muss, um beispielsweise auch die Rechte der Frauen auf eine “freie Entwicklung” zu schützen.
Ob das Tragen der Burka eine “religiöse Pflicht” ist, wird zuweilen sehr differenziert dargestellt. Selbst die Textstellen der Schriften scheinen nicht eindeutig zu sein und Raum für Auslegungen zu liefern. Aber das können nur Schriftkundige beurteilen. Das macht aber deutlich, dass selbst die rechtliche Anspruchsgrundlage angezweifelt werden kann. Denn selbst unter den Muslimen in den unterschiedlichen Regionen der Welt verhalten sich die Ethnien sehr unterschiedlich.
Mit Blick auf das “Vermummungsverbot” in Deutschland erhält diese Fragestellung noch einen ganz anderen Aspekt. Die Staatsmacht will in der Lage sein, die Bürger identifizieren zu können. Selbst bei “Gerichtssendungen” im Fernsehen kann der juristische Laie nachvollziehen, dass bei der Vernehmung gar die Sonnenbrille abgesetzt werden soll. Ein Verlangen, dass der Richter durchsetzen kann, sofern es nicht einen medizinischen Grund gibt. Wie wird sich ein Richter verhalten dürfen, wenn eine Zeugin mit Burka den Zeugenstand betritt? Und darf die Muslima ihr Gesicht wieder verschleiern, wenn der Richter vorübergehend die Identität mit dem Personalausweis prüfen konnte? Wohl eher nicht.
Aber das sind nur einzelne Aspekte, die von der eigentlichen Fragestellung etwas ablenken.
Der Begriff der “freiheitlich demokratischen Grundordnung” gerät vielmehr in Kollision mit einer patriarchalischen Denkhaltung, die in der “religiösen Praxis” zur indoktrinierten und daher scheinbar freiwilligen Unterwerfung der Frauen führt und diese aufrechterhält.
Es ist diese Kernfrage, die zu diskutieren ist. Denn wenn nach westlicher Auffassung die UNFREIHEIT anerzogen oder gar erzwungen wurde, dann wird mit dem Deckmantel der Religion die Unfreiheit zementiert.
Ob diese Auffassung richtig ist, wäre zu diskutieren. Mit dem indoktrinierten Willen der Unterwerfung lässt sich keine wirklich freie und offene Gesellschaft erhalten, in der alle Menschen die gleichen Chancen haben. Das allein könnte Grund genug sein, das Tragen der Burka zu verbieten oder dies auf Gebetshäuser und Privatwohnungen zu beschränken.