Bundessozialgericht: Zahlungen zur betrieblichen Altersversorgung mindern grundsätzlich die Ansprüche nach Hartz IV

Bundessozialgericht: Zahlungen zur betrieblichen Altersversorgung mindern grundsätzlich die Ansprüche nach Hartz IV

© Gerd Altmann / pixelio.de

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich in seiner Entscheidung (Az: B 4 AS 7/10 R) mit der Frage zu beschäftigen, ob Zahlungen in eine betriebliche Altsersversorgung insgesamt oder teilweise Arbeitseinkommen sind und somit den Anspruch nach Hartz IV mindern. Hintergrund war der Fall eines Arbeitnehmers, der vor Einführung von Hartz IV eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen hatte. Als dieser dann später unterstützend Hartz IV beantragte, wurden diese Zahlungen an die Pensionskasse bis auf 30 Euro als Einkommen angerechnet. Der vom Arbeitnehmer gezahlte Betrag lag jedoch bei rund 167 Euro im Monat. Er forderte die Freistellung des Gesamtbetrages.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen (Az: L 13/6 AS 8/06) hatte in der nun durch das BSG zu überprüfenden Entscheidung argumentiert, grundsätzlich gebe es die Möglichkeit, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, deswegen sei die Anrechnung mit Ausnahme des Freibetrgaes rechtmässig.

Das BSG entschied nun einschränkend, dass dem Arbeitnehmer, der den Vertrag bereits vor dem Bezug der staatlichen Leistungen geschlossen hatte, eine Schonfrist bis zur ersten rechtlichen Änderungsmöglichkeit des Rentenvertrages zu gewähren sei. So lange könne er den vollen Betrag absetzen, weil er ja über das Geld nicht verfügen könne.

Danach seien die Zahlungen – über den Mindesteigenbeitrag bei der staatlichen Riesterförderung hinaus (also knapp 30 Euro) – als Einkommen zu werten und minderten die staatlichen Leistungen.


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