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Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Februar 2011 in vier Verfahren Grundsätze zur Anwendung der Regelung über ärztliche und zahnärztliche Zweigpraxen in § 24 Abs 3 Ärzte- bzw Zahnärzte-Zulassungsverordnung entwickelt; ob und inwieweit diese Grundsätze auch auf andere „Zweigniederlassungen“ im Bereich des Gesundheitswesen übertragbar sind, wird abzuwarten sein. Hinweise auf die Bedingungen, die das BSG als zu erfüllen ansieht, geben die Entscheidungen aber in jedem Fall.
- Erforderlich ist in jedem Fall eine Genehmigung, entweder der Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) bzw Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) - bei Zweigpraxen im Bezirk der KÄV bzw KZÄV, deren Mitglied der Arzt/Zahnarzt ist - oder des Zulassungsausschusses, der für den Ort außerhalb des Bezirks dieser KÄV/KZÄV zuständig ist, an dem die Zweigpraxis betrieben werden soll.
- Erforderlich ist, dass die Versorgung der Versicherten an den „weiteren Orten“ verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird, um die Ausübung der vertragsärztlichen bzw vertragszahnärztlichen Tätigkeit an weiteren Orten außerhalb des Vertragsarztsitzes (Zweigpraxis) zulassen zu können. Dabei steht den zuständigen Behörden ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist. Als Beispiel: Das Angebot kieferorthopädischer Behandlungen lediglich an Freitagen und Samstagen muss für sich genommen noch keine Verbesserung der Versorgung darstellen, weil an den anderen Wochentagen der Kieferorthopäde bei Komplikationen nicht eingreifen kann, wenn er sich am Ort seiner ca 500 km entfernten Hauptpraxis aufhält; trotzdem sind die möglichen Qualitätseinschränkungen hinzunehmen, wenn am Ort der Zweigpraxis ein erhebliches tatsächliches Versorgungsdefizit herrscht.
- Die berufsrechtliche Beschränkung der Ausübung der niedergelassenen ärztlichen Tätigkeit auf höchstens zwei Standorte neben der Hauptpraxis gilt nicht für Medizinische Versorgungszentren, die mehr als zwei Zweigpraxen führen dürfen; jeder in einem Medizinischen Versorgungszentrum tätige Arzt darf aber an höchstens drei Standorten des Medizinischen Versorgungszentrums tätig sein.
- Wenn ein Kinderarzt regelmäßig an einem Tag der Woche nicht oder zeitlich nur ganz beschränkt an seinem Vertragsarztsitz tätig und dort für seine Patienten auch nicht erreichbar ist, weil er sich an einem über 120 km entfernten „weiteren Ort“ zur Führung einer Zweigpraxis aufhält, kann darin eine Beeinträchtigung der Versorgung der Kinder und Jugendlichen am Vertragsarztsitz gesehen werden. Die KZÄV kann aber zum Beleg einer besonderen Fachkunde auf dem Gebiet der Kinderzahnheilkunde ein von der Zahnärztekammer vergebenes Zertifikat abstellen und muss sich nicht mit eigenen Angaben des Zahnarztes zur Zahl der von ihm behandelten Kinder und einer Selbsteinschätzung seiner Fähigkeiten begnügen.
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