Bundesgerichtshof entscheidet im Schlösserstreit

Das Erbgroßherzogliche Palais in Karlsruhe, Sitz des Bundesgerichtshofs (© Bundesgerichtshof)

Das Erbgroßherzogliche Palais in Karlsruhe, Sitz des Bundesgerichtshofs (© Bundesgerichtshof)

Der BGH hat heute die lang ersehnte Entscheidung im Streit zwischen Fotografen bzw. einer Bildagentur und der Siftung Preussischer Schlösser und Gärten bekannt gegeben. Im Grundsatz wird der Stiftung das Recht eingeräumt, die Anfertigung und Verwertung von Fotografien, die auf ihrem Grundstück aufgenommen worden sind, zu reglementieren.

Der BGH differenziert zwar sein Urteil, bezogen auf die drei (jeweils leicht variierenden) Klagen der Schlösserstiftung, stellt im Grundsatz jedoch mit seiner Entscheidung klar, dass der Eigentümer seine Zustimmung zum Betreten seines Grundstücks erteilen muss, wenn die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude fotografiert und die Bilder für private oder kommerzielle Zwecke verwendet werden sollen. Die Richter berufen sich auf die bekannten Urteile “Friesenhaus” und “Schloss Tegel”, bei denen die Panoramafreiheit (also die Möglichkeit, vom öffentlichen Raum aus die Außenansichten von Gebäuden frei abzulichten und die Bilder beliebig zu verwenden) bestätigt wurde. Im Umkehrschluss belege diese Rechtsprechung, dass das Anfertigen von Film- und Fotoaufnahmen von einem privaten Grundstück aus untersagt werden könne bzw. dem Eigentümer  das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zustehe, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind.

In einer Hinsicht stellt der BGH jedoch die richtige Frage, nämlich ob die Klägerin überhaupt Eigentümerin der von ihr verwalteten Anwesen sei. Diese Sache bedürfe noch der Klärung. Genau hier besteht aus meiner Sicht tatsächlich das größte Problem, denn die Stiftung ist auf Grundlage eines Staatsvertrags zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg mit der Verwaltung von Liegenschaften und Immobilien beauftragt, derer Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Ob die Stiftung bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Eigentümerrechte wahrnehmen kann ist fraglich, denn letztlich sind die in ihrer Verwaltung stehenen Bauwerke und Anlagen öffentliches Gut.

In einer Hinsicht schafft das Urteil zumindest Klarheit und stärkt die Position von Bildagenturen: Betreiber virtueller Marktplätze müssen die dort angebotenen Fotos nur überprüfen, wenn eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen für diese erkennbar sind. Daran fehle es im vorliegenden Fall, weil den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin nicht anzusehen sei, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen worden seien oder nicht.

Über die Entscheidung des BGH wird heute in diversen Medien berichtet und in Internet-Foren diskutiert. Hier nur ein paar exemplarische Links zum Thema:

- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes
- Artikel auf der Website Pro Panoramafreiheit
- Artikel auf Heise online
- Stiftung Preußische Schlösser und Gärten

Und dann gibt es noch den Blog-Artikel vom 13. April 2010 über die Entscheidung der Schlösserstiftung, vor dem BGH in Revision zu gehen, nachdem das OLG Brandenburg zugunsten der Fotografen entschieden hatte.


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