BSG: Sozialgerichte sind Zuständig für Klage der Krankenkassen gegen das Bundeskartellamt

BSG: Sozialgerichte sind Zuständig für Klage der Krankenkassen gegen das Bundeskartellamt

Andreas Morlok / pixelio.de

Für die Klagen von Krankenkassen gegen die Auskunftsbeschlüsse des Bundeskartellamts ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Dies entschied das Bundessozialgericht am 28.09.2010 unter den Az. B 1 SF 1/10 R, B 1 SF 2/10 R, B 1 SF 3/10 R.

Acht Krankenkassen informierten am 25. Januar 2010 in einer Pressekonferenz in Berlin über das Thema „Finanzentwicklung in der GKV Einstieg in den Zusatzbeitrag“. Sie äußerten u.a., Zusatzbeiträge würden nach Expertenmeinung nun die Regel.

Einige der beteiligten Krankenkassen erhoben sodann ab dem 1. Februar 2010 Zusatzbeiträge von ihren Mitgliedern; dies nahm das Bundeskartellamt zum Anlass, den Krankenkassen einen Fragenkatalog zur Beantwortung vorzulegen, weil der Anfangsverdacht einer „unzulässigen Preisabsprache zwischen Unternehmen“ im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bestehe. Hiergegen erhoben die betroffenen Krankenkassen Klage vor den Sozialgerichten.

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskartellamt, rügte jeweils den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit als unzulässig. Während das Hessische Landessozialgericht und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Sozialgerichtsbarkeit für zuständig ansahen, erklärte das Landessozialgericht Hamburg diesen Rechtsweg für unzulässig und verwies ihn an das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Nun entschied das Bundessozialgericht, dass für die erhobenen Klagen gegen die Auskunftsbeschlüsse des Bundeskartellamts der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet sei. Die Streitigkeiten beträfen die Reichweite des Selbstverwaltungsrechts der Krankenkassen. Es gehe um ihren Anspruch auf Unterlassung kompetenzwidriger Aufsichtsmaßnahmen, wenn sie Zusatzbeiträge erheben und dabei ihrer Pflicht nachkommen, mit anderen Krankenkassen zu kooperieren. Dies sei jeweils ein öffentlich-rechtlicher Streit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der zwingend und ausschließlich der Sozialgerichtsbarkeit zugeordnet sei. Nur im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts der Klägerinnen interessiere das Kartellrecht.

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