BSG: Der Leistungserbringer kann auf die Krankenversicherungskarte vertrauen

BSG: Der Leistungserbringer kann auf die Krankenversicherungskarte vertrauen

© Andreas Morlok / pixelio.de

Es gibt Urteile, die zu kennen für einen Leistungserbringer von erheblichem Vorteil sein kann. Manchmal sind diese Urteile schon etwas älter, was die Gefahr in sich birgt, in Vergessenheit zu geraten.

Eines dieser Urteile ist sogar aus dem Jahr 1996. Mit Urteil vom 07. April 1996 (Aktenzeichen -3 RK 19/95-) hat nämlich das Bundessozialgericht (BSG) die Krankenkassen dazu verpflichtet, eine Rechnung unter bestimmten Umständen auch dann zu begleichen, wenn keine Mitgliedschaft des Versicherten mehr besteht. In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Sachverhalt ging es darum, dass die Krankenkasse für eine Versorgung eine Genehmigungsfreigrenze festgelegt hat und der Versicherte mit einer entsprechenden ärztlichen Verordnung – auf der die nun unzuständige Krankenkasse aufgeführt war – einen Leistungserbringer aufgesucht hat. Dieser hat daraufhin sofort versorgt und direkt abgerechnet. Die Krankenkasse verweigerte nun die Bezahlung mit dem Hinweis auf die nun fehlende Mitgliedschaft.

Dieses Vorgehen wurde vom BSG mit folgendem Grundtenor als rechtswidrig erklärt: Lag der Versorgung eine gültige Krankenversicherungskarte zugrunde und hat die Krankenkasse eine Genehmigungsfreigrenze festgelegt, muss der Leistungserbringer auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen können und die Krankenkasse trägt das Risiko. Diese hätte ansonsten die Krankenversicherungskarte einziehen müssen.

Nun fragen Sie sich sicherlich, woran Sie erkennen, ob eine gültige Krankenversicherungskarte vorlag? Daran, dass die sog. „Muster-16-Verordnung“ maschinell ausgestellt ist. Bei handschriftlich ausgefüllten und sogenannten Krankenhausverordnungen können Sie sich nämlich nicht auf das Urteil berufen.

Also künftig unter Bezugnahme auf das oben genannte Urteil bei der Krankenkasse „motzen“, wenn Sie betroffen sein sollten. Fairnesshalber muss aber gesagt werden, dass die Kassen das Urteil nicht durchgängig ignorieren. Für die Betriebe ist aber jeder Fall einer zuviel.

Bernd Rosin-Lampertius

Geschäftsführer der GO GmbH


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