Das BSG hat am 6.04.2012 (Az B 10 EG 6/11 R) entschieden, dass Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung bei der Ermittlung des für die Elterngelbemessung maßgeblichen Einkommens nicht abzuziehen sind.
Entscheidung des Bundessozialgericht
Nach der obigen Entscheidung des BSG sind solche Beiträge nicht im Sinne von § 2 Abs. 8 S. 1 BEEG keine Pflichtbeträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, die aufgrund der Erwerbstätigkeit der Frau geleistet worden sind.
Die Entscheidung ist auf der Seite des Bundessozialgerichts noch nicht abrufbar, aber die Vorankündigung mit der Beschreibung des Verfahrens.
Das BSG beschreibt den Sachverhalt wie folgt:
Die Klägerin ist selbstständige Rechtsanwältin. Auf ihren Antrag gewährte ihr das beklagte Land für den 2. bis 12. Lebensmonat ihres am 21.1.2009 geborenen Kindes vorläufig Elterngeld in Höhe von monatlich 300 Euro. Dabei ging der Beklagte von einem vorgeburtlichen Monatseinkommen der Klägerin in Höhe von 3451,75 Euro und einem durchschnittlichen Einkommen von 2296 Euro monatlich nach der Geburt des Kindes aus. Die Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung wurden weder für die Zeit vor noch nach der Geburt berücksichtigt. Mit ihrem Begehren, diese Beiträge bei der Ermittlung des für die Elterngeldbemessung maßgeblichen Einkommens abzuziehen, ist die Klägerin bislang erfolglos geblieben. Ihre Revision begründet sie insbesondere wie folgt: Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung würden auch bei freiwilliger Versicherung nach der Höhe des Einkommens berechnet, hätten daher einen konkreten Bezug zur Erwerbstätigkeit. Mithin seien sie ebenso wie Pflichtbeiträge bei der Berechnung des Elterngeldes vom Einkommen abzuziehen. Anderenfalls würden Selbstständige gegenüber abhängig Beschäftigten benachteiligt.
SG Koblenz – S 10 EG 6/09 -
LSG Rheinland-Pfalz – L 5 EG 5/10 -
Im Enddefekt heißt dies, dass freiwillig Krankenversicherte Freiberuflerinnen (wie z.B. Rechtsanwälte) gegenüber Angestellten im Nachteil sind, wenn sie nach der Geburt in Teilzeit weiterarbeiten.
RA A. Martin