BMF-Schreiben zum Arbeitszimmer

Ein aktuelles BMF-Schreiben befasst sich nun mit der einkommensteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Diese dürfen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Bildet das häusliche Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, gilt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG – und ein Ansatz in der Einkommensteuererklärung ist in voller Höhe möglich.


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