Ein aktuelles BMF-Schreiben befasst sich nun mit der einkommensteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Diese dürfen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Bildet das häusliche Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, gilt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG – und ein Ansatz in der Einkommensteuererklärung ist in voller Höhe möglich.
BMF-Schreiben zum Arbeitszimmer
Autor des Artikels : rechtkurzweilig
Zum Original-Artikel"Recht kurzweilig" ist unregelmäßig Aktuelles aus der Tastatur einer Wirtschafts(rechts)journalistin. Schwerpunkte sind Steuer- und Arbeitsrechtsthemen. Alle Beiträge unterliegen dem Urheberrecht, sind publiziert und damit von Verlagen bezahlt. Die Verwertung unterliegt demzufolge der Genehmigung...