Bis wann kann ein Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess gestellt werden?

Bis wann kann ein Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess gestellt werden?

Die Kündigungsschutzklage lautet auf Feststellung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat und ggfs. auf Weiterbeschäftigung. Wenn es zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht zu keiner Einigung kommt, kann man unter Umständen (beidseitig) dennoch die Zahlung einer Abfindung erreichen durch erfolgreiche Stellung eines sog. Auflösungsantrages.

Voraussetzungen des Auflösungsantrages

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz sind für den Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Auflösungsantrag:

  • das Arbeitsgericht stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst wurde
  • und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist

 

Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz sind für den Arbeitgeber die Voraussetzungen für den Auflösungsantrag:

  • das Arbeitsgericht stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung  aufgelöst wurde
  • Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienende weitere Zusammenarbeit zwischen den Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht erwarten lassen

Zeitpunkt der Antragstellung

Der Auflösungsantrag bedarf keiner speziellen Form und kann jederzeit zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht gestellt werden. Die Antrag kann sogar noch in der Berufungsinstanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Arbeitsrecht Berlin- Anwalt Martin- Marzahn

 



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