Bildrecht: Das sollten Sie bei der Bildnutzung beachten

Rechtsanwalt Jens Ferner im Exklusiv-Interview

image002Wer die Aufmerksamkeit der Zielgruppen auf sich lenken will, kommt an Bildern nicht vorbei. So sind Bilder, Grafiken und Fotos in der Online-PR schon lange Pflicht und nicht Kür. Besonderes bei der Nutzung von Bildern im Internet gilt es rechtlich so einiges zu beachten. Rechtsanwalt Jens Ferner erklärt im Exklusiv-Interview,

  • worauf Unternehmen beim Teilen von Fremdinhalten im Internet achten sollten,
  • was bei der Nutzung von Stockfotos wichtig ist und
  • was Unternehmen bei der Produktion und Verbreitung eigener Fotos beachten müssen.

fragezeichenWorauf müssen Unternehmen achten, wenn sie Bilder von anderen Unternehmen oder Webseiten im Internet weiter verbreiten?
Wer  fremde Bilder nutzt, muss darauf achten, dass ein so genanntes Nutzungsrecht vorliegt. Im deutschen Recht ist es dabei nicht so, dass ein Urheber auf sein Urheberrecht verzichten kann oder dieses Urheberrecht veräußern kann. Vielmehr gibt es Nutzungsrechte, wobei diese auch unentgeltlich vergeben werden können. So ist es dann möglich, dass jemand ein Bild einer „freien Lizenz“ unterstellt und damit ermöglicht, dass jeder, der die Lizenzbedingungen einhält, auf diesem Wege eine Nutzungserlaubnis an dem Bild erwirbt. Aber: Man muss darauf achten, dass auch wirklich sämtliche Lizenzbedingungen eingehalten werden. Und so kann sich aus der Lizenz etwa ergeben, dass bestimmte Nutzungsarten untersagt sind – etwa die Nutzung in sozialen Netzwerken. Oder auch, dass bestimmte Bedingungen einzuhalten sind, etwa dass der Urheber bei Verwendung des Bildes benannt sein muss. Unternehmen müssen deshalb darauf achten, die Lizenzbedingungen stets einzuhalten.
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fragezeichenWas passiert, wenn Unternehmen unwissentlich gegen die Lizenzbedingungen verstoßen?
Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten! Vielmehr verlangt die Rechtsprechung, dass derjenige, der fremde Werke nutzen möchte, im Zweifelsfall die gesamte Rechtekette, bis zum Urheber, prüfen muss. Wer die Nutzungsrechte an einem Bild von jemandem „erwirbt“, der gar keine Nutzungsrechte hieran inne hatte bzw. diese nicht veräußern durfte, der handelt rechtswidrig.
fragezeichenMit welcher Strafe müssen Unternehmen bei so einem Vergehen rechnen?
Der Schadensersatz kann dabei mitunter sehr hoch ausfallen. Es ist zu unterscheiden zwischen der Zahlung der Anwaltskosten im Falle einer berechtigten Abmahnung und der Zahlung von nachträglichen Lizenzkosten. Die Anwaltskosten fallen im Falle einer unberechtigten Nutzung grundsätzlich immer an, sofern die Abmahnung rechtmäßig war. Der Lizenzschaden dagegen kann aber unter Umständen zurückgewiesen werden! Wenn man etwa gutgläubig war oder lediglich als Störer einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wurde, gibt es Chancen die Lizenzkosten zurück zu weisen.
Wie hoch solche Kosten sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Realistisch sollte man bei einzelnen Bildern von gut 500 Euro Anwaltskosten ausgehen. Letztlich hängt es aber sehr stark an Fragen, wie z.B. dem Umfang der Verwendungsdauer, der Anzahl der verwendeten Bilder und auch dem Umfeld der Nutzung. Es gilt die Faustformel: Je mehr Bilder, je professioneller und je länger genutzt wurden, umso teurer wird es für das Unternehmen.
fragezeichenWas sollten Unternehmen bei Bildern von Stock-Anbietern wie iStock oder Fotolia  beachten?
Beachten Sie die Lizenzbedingungen! So profan der Tipp klingt, so schwierig scheint es zu sein, ihn zu befolgen. Dabei sind manchmal auch die Nutzungsbedingungen bei den Anbietern nicht transparent genug gestaltet, was Streit befeuert.
Die Hauptursache für Abmahnung in diesem Bereich sind nach meinem Eindruck Nutzungen von Bildern, ohne den entsprechenden Urheber-Hinweis vorzunehmen. Achten Sie darauf, dass Bilder die notwendige Kennzeichnung erhalten – und zwar dort, wo sie auch hingehört. Die meisten Anbieter verlangen einen entsprechenden Hinweis in der Nähe vom Bild, manchmal genügt auch ein Sammelhinweis im Impressum. Von letzterem rate ich aber grundsätzlich ab, da es bereits Fälle gab, in denen eine Seite umstrukturiert wurde und dann die gesammelten Bildhinweise gelöscht wurden – die Bilder aber noch vorhanden waren.
Auch sind mir Fälle bekannt geworden, in denen jemand ein Nutzungsrecht über einen Anbieter erworben hat – aber dann dennoch später abgemahnt wurde, obwohl alle Vorgaben der Nutzungslizenz eingehalten wurden. Es wird dann mitunter gestritten, ob ein Nutzungsrecht an dem Bild überhaupt erworben werden konnte. Die Beweissicherung war in diesen Fällen immer besonders wichtig. Man muss also darauf achten, dauerhaft nachweisen zu können, entspre-chende Nutzungsrechte erworben zu haben. Dies schützt aber nicht davor, dass vielleicht ein Dritter ohne Berechtigung, Bilder bei einem Anbieter angeboten hat, an denen er gar keine Rechte innehatte. In diesem Fall können Unternehmen berechtigt abgemahnt werden.  Der einzige effektive Schutz vor Abmahnungen ist daher ebenso lebensfremd wie schwer praktikabel: Jedes verwendete Bild müsste man selber anfertigen, wenn man sicher sein möchte.
fragezeichenDürfen Unternehmen Produkte beispielsweise im Supermarkt, auf Messen oder Events fotografieren und diese online verwerten?
Grundsätzlich dürfen Fotografien von fremden Objekten gemacht werden, insbesondere auch Objekte fotografiert werden, die in ihrem Erscheinungsbild urheberrechtlich geschützt sind. Der Bundesgerichtshof (I ZR 256/97) hat dies bereits vor einiger Zeit festgelegt – doch es gibt Grenzen!
So müssen Sie immer das Hausrecht beachten. Zwar ist das Abfotografieren von Objekten auf einer Messe nicht verboten; aber der Inhaber des Hausrechts darf das Fotografieren generell untersagen.
Liegt ein Urheberrecht oder ein Markenrecht auf dem fotografierten Gegenstand, dürfen Unternehmen das Bild nur zum Informationszweck nutzen, nicht aber in einem werblichen Kontext.
fragezeichenWas haben Unternehmen bei Bildern mit einer Person oder Gruppen zu beachten, die sie selber geschossen haben und nun in der Öffentlichkeitsarbeit nutzen möchten?
Hier muss immer das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beachtet werden! Grundsätzlich dürfen Sie eine Person nur fotografieren, wenn diese auch eingewilligt hat. Dabei ist hinsichtlich der Einwilligung zu fragen, ob alleine in die Fotografie oder auch in die spätere Verbreitung der Fotografie eingewilligt wurde. Das berühmte Beispiel ist das Lächeln in die Kamera: Damit kann durchaus die Einwilligung in ein Fotografieren vorliegen – aber eben nicht in ein Verbreiten des Fotos. Sprich: Wenn das Foto plötzlich im Internet oder einer Zeitung genutzt wird, der Fotografierte damit aber nicht rechnete bzw. nicht rechnen musste, ist die Verwendung unzulässig. Ein verbreiteter Irrglaube ist dabei, dass man bei Gruppen-Fotos ab einer bestimmten Personenanzahl (etwa 5 oder 7) keine Einwilligung mehr benötigt. Dies ist falsch! Sie brauchen grundsätzlich immer die Einwilligung der Betroffenen.
Vielen Dank für das interessante Interview.
Über Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist speziell im Bereich des Urheberrechts, Wettbewerbsrechts und (IT-)Vertragsrechts tätig. Er ist Autor in mehreren Fachbüchern zum Thema „IT-Recht“ und berät in diesem Bereich vorwiegend Unternehmen und Softwarehäuser.

Das sollten Sie in puncto Bildrecht im (Social) Web wissen!

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