Biß ins Krabbenbröttchen – außerordentliche Kündigung unwirksam

Eine Arbeitnehmerin von Karstadt hatte wohl Hunger und nahm sich ein Krabbenbröttchen und biß hinein. Ein Vorgesetzter sah dies und der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos und später hilfsweise ordentlich. Die Arbeitnehmerin wehrte sich gegen die Kündigungen mittels Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Hamburg. Das Arbeitsgericht Hamburg gab ihr Recht. Der Arbeitgeber legte gegen da Urteil Berufung ein und das Landesarbeitsgericht Hamburg entschied ebenfalls zu Gunsten der Arbeitnehmerin.

Entscheidung des LAG Hamburg

Das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG Hamburg, Urteil v. 30.07.2014, 5 Sa 22/14) wies darauf hin, dass die Kündigung ultima ratio, also das letzte und einschneidendste Mittel des Arbeitgebers sei und Pflichtverstöße des Arbeitnehmers zu ahnden. Entsprechend sorgfältig hat hier eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen. Die Interessenabwägung ging hier zu Gunsten der Arbeitnehmerin aus. Es lag ein nur geringer Pflichtverstoß (Bagatelle) vor und eine Abmahnung wäre ausreichend gewesen. Von einer schweren Störung des Vertrauensverhältnisses kann hier nicht ausgegangen werden. Dies Kündigung war von daher unwirksam.

Bagatellkündigungen

Auch wenn der Nichtjurist automatisch davon auszugehen scheint, dass derartige Kündigungen unwirksam seien, da dem Arbeitgeber ja nur ein geringer Schaden entstanden ist und es sich um eine “Bagatelle” handelt, darf man nicht unterschätzen, dass hier eine erhebliche Gefahr für den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers ausgeht. Häufig ist die Entscheidung “Emmely” falsch verstanden / interpretiert worden. Diese Entscheidung läutete nicht das Ende der Bagatellkündigungen ein. Das BAG bestätigte sogar, dass auch schon geringe Vermögensschädigungen des Arbeitgebers, gerade bei Straftaten des Arbeitnehmers, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können. Dies hat sich bis heute nicht geändert. Allein die Interessenabwägung hat im Fall “Emmely” ergeben, dass die Kündigung unwirksam war, denn die Arbeitnehmerin war schon seit Jahren abmahnungsfrei (störungsfrei) beim Arbeitgeber tätig gewesen.

 

RA A. Martin

 



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