Energiepauschale für Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zulässig

Angestellte einer  Stadtverwaltung benutzen an ihrem Arbeitsplatz private elektrische Geräte, wie z.B. Kühlschränke (!), Wasserkocher, Mikrowellen etc. Dies scheint – mal abgesehen von den Kühlschränken – wohl in vielen Verwaltungen und Betrieben der Fall zu sein. Die Stadtverwaltung wollte sodann, dass die Angestellten natürlich auch für die Stromkosten ihrer Geräte aufkommen sollten. Da eine genaue Verbrauchserfassung recht schwierig ist, entschied man sich dazu, dass jedes Gerät bei der Stadtverwaltung anzumelden war und für jedes Gerät eine Pauschale zwischen 4 und 5 Euro pro Monat (Energiepauschale) zu zahlen war. Dieser Betrag wurde vom monatlichen Gehalt abgezogen.

Ein Angestellter, der zuvor seinen Kühlschrank bei der Stadtverwaltung anmeldete, wollte das einbehaltene Geld (€ 24 für 6 Monate) zurückhaben und klagte allen Ernstes auf Rückzahlung dieser € 24,00.

Das Arbeitsgericht Iserlohn (Urteil vom 20.3.2014 – 2 Ca 443/14) wies die Klage ab. Das Gericht führte aus,dass eine solche vereinbarte Energiepauschale rechtmäßig sei und dass diesbezüglich keine Bedenken bestehen würden. Der Arbeitgeber hat grundsätzlichen einen Anspruch auf Erstattung der Energiekosten nach dem §§ 241,305 BGB. Durch die Anmeldung des Gerätes bei der Stadtverwaltung hat der Angestellte konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Erhebung der Pauschale einverstanden sei.

RA A. Martin



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