BGH: Das Rauchverbot in Gaststätten fällt in den Risikobereich des Gastwirts

BGH: Das Rauchverbot in Gaststätten fällt in den Risikobereich des Gastwirts

© Kenneth Brockmann / pixelio.de

Ein bisschen mutet eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 13. Juli 2011 – XII ZR 189/09) so an, als müsse man mal wieder erklären, das nicht für alle Risiken im Leben irgendein Anderer die Haftung zu tragen hat – und eine gewerbliche Tätigkeit nun einmal auch mit geänderten Rahmenbedingungen fertig werden muss…

Hintergrund des Urteils war die Frage, ob der Pächter einer Gaststätte das Risiko, dass sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen ändern, auf den Verpächter abwälzen kann. Konkret ging es um die Einführung eines Nichtrauchergesetzes:

Eine Pächterin mietete zunächst eine Gaststätte, die aus zwei nicht voneinander getrennten Räumlichkeiten bestand – und was der Pächterin natürlich auch bekannt war, logisch!

Einige Jahre später führte das Bundesland, in dem sich die Räumlichkeiten befanden, eine Nichtrauchergesetz ein. Dadurch änderten sich die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Gaststätte, denn in dieser war nunmehr das Rauchen nicht mehr erlaubt.

Daraufhin verlangte die Pächterin von dem Verpächter zum einen den Umbau der Räumlichkeiten, um so wieder in einem Teil das Rauchen zu ermöglichen, zum anderen nahm sie ihn auf Schadensersatz für angebliche Umsatzeinbussen in Anspruch.

Doch mit diesen Forderungen unterlag sie in allen Instanzen. Abschliessend erklärte der unter anderem für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dass das durch das Nichtraucherschutzgesetz eingeführte Rauchverbot in öffentlichen Gaststätten nicht zu einem Mangel des Pachtgegenstandes führe. Die mit dem gesetzlichen Rauchverbot zusammenhängende Gebrauchsbeschränkung beruhe nicht auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache, sondern beziehe sich auf die Art und Weise der Betriebsführung des Mieters oder Pächters.

Die Folgen eines gesetzlichen Rauchverbots in Gaststätten fielen daher allein in das wirtschaftliche Risiko des Pächters.

Pressemitteilung Nr. 127/11 vom 13.7.2011


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