BGH: Die nachträgliche Befristung von Altersunterhaltstitel ist möglich

BGH: Die nachträgliche Befristung von Altersunterhaltstitel ist möglich

© Peter Kirchhoff / pixelio.de

Hand aufs Herz? Wann haben wir im Bereich des nachehelichen Unterhalts früher schon einmal mit Begrenzungen und Befristungen zu tun gehabt? So gut wie nie. Und gerade beim Altersunterhalt war dies ja sogar gesetzlich ausgeschlossen – und zwar selbst im Lichte des Versorgungsausgleichs und den damit einhergehenden Rentenanpassungen auf beiden Seiten.

Deswegen gibt es in Deutschland unzählige von Unterhaltspflichtigen, die schon sehr viele Jahre nachehelichen Unterhalt zahlen, und dies auf der Grundlage von Urteilen, die weder in der Höhe auf den angemessenen Lebensbedarf begrenzt noch zeitlich befristet sind – und damit den Unterhaltsberechtigten atsächlich  eine lebenslängliche Lebensstandsgarantie bescheren, häufig zu Lasten weiterer zeitlich später begründeter Lebensgemeinschaften.

Nach der Änderung des Unterhaltsrechts sieht das ganz anders aus – inzwischen hat man fast den Eindruck, dass insbesondere die Befristung des Unterhaltsanspruchs das neue Steckenpferd der Unterhaltsrechtler geworden ist…

Aber was machen wir jetzt mit den „alten“ Titeln?

Abändern, jedenfalls dann, wenn es sich um Altersunterhalt handelt, meint der Bundesgerichtshof in einer neuen Entscheidung vom 29. Juni 2011 unter dem Aktenzeichen XII ZR 157/09.

Zunächst einmal scheint dieses Urteil deutlich zu machen, dass der BGH seine Linie, die Veränderung des Unterhaltsrechts zu Gunsten der Unterhaltspflichtigen voran zu treiben, doch fortsetzen will, nachdem man nach dem nicht unerheblichen Dämpfer des Bundesverfassungsgerichts (Bundesverfassungsgericht: Die Rechtsprechung des BGH zur Dreiteilungsmethode ist verfassungswidrig « Rechtsanwaltssozietät Scherer & Körbes) ja schon die Befürchtung haben musste, dies werde nicht mehr geschehen.

Interessant ist, dass noch das Amtsgericht Hamburg in seiner Ausgangsentscheidung die Sache ganz anders beurteilt hatte (AG Hamburg Az. 285 F 258/06 – Urteil vom 13. Juli 2007), und auch das OLG Hamburg als Berufungsgericht wesentlich geringer in die (vermeintlichen) Rechte der Unterhaltsgläubigerin eingriff (Az. 2 UF 90/07 – Urteil vom 3. September 2009).

Der Bundesgerichtshof hingegen eröffnete jetzt den Weg zu sehr weitgehenden Begrenzungen und Befristungen des nachehelichen Altersunterhalts.

Schon nach altem Recht sei eine Herabsetzung möglich gewesen, § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF. – nunmehr § 1578 b Abs. 1 BGB. Die dort vorgesehene Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf bedeute, dass nur noch der Bedarf abgedeckt werde, den der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe zum jetzigen Zeitpunkt aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Hat der Unterhaltsberechtigte das Rentenalter erreicht, komme es darauf an, ob die tatsächlich erzielten Alterseinkünfte hinter denjenigen zurückbleiben, die er ohne die ehebedingte Einschränkung seiner Berufstätigkeit an Alterseinkommen hätte erwerben können.

Dabei sei insbesondere auch der Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, bei dem ja regelmässig zum Zeitpunkt der Scheidung Rentenanwartschaften genau von demjenigen, der auch unterhaltsverpflichtet sei, auf den Unterhaltsberechtigten übertragen würden. Dies könne dann, so der BGH, zum teilweisen oder vollständigen Erreichen des angemessenen Bedarfs führen – auf die rechnerische Höchstgrenze eines Unterhalts, der sich ohne Berücksichtigung des angemessenen Lebensbedarfs ergebe, komme es dann eben nicht mehr an.

Insbesondere in Fällen, in denen die nach der Ehe erlittenen weiteren Einbußen unabhängig von der Ehe eintreten, sei also eine Begrenzung sehr wohl möglich. Und der entschiedene Fall war ein instruktives Beispiel dafür: Die Nachteile, die bei der Unterhaltsberechtigten tatsächlich noch bestanden, waren erst nach der Ehe entstanden, und zwar durch die Geburt und Betreuung eines außerehelichen Kindes. Auch bei hinweggedachter Ehe stünde der ehemaligen Ehefrau daher kein höheres als das tatsächlich vorhandene Alterseinkommen zur Verfügung, so der BGH. Somit sei der angemessene Lebensbedarf vollständig durch die vorhandenen Alterseinkünfte gedeckt, so dass der noch zu zahlende Unterhalt maximal bis auf Null herabgesetzt werden könne.

Doch auch zur Frage der Befristung für den Fall, dass allein die Begrenzung auf den angemessenen Lebensbedarf nach Zahlung von Altersrente einschliesslich der Anteile aus dem Versorgungsausgleich nicht zu einer Reduzierung des Unterhalts auf Null führe, sei jedenfalls für die Zeit ab 1. Januar 2008 – also unter der Wirkung des neuen Unterhaltsrechts – auch die Frage der Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB zu prüfen, denn anders als nach der Vorgängervorschrift des § 1573 Abs. 5 BGB aF. komme unter anderem auch eine Befristung des Unterhalts wegen Alters in Betracht.

Für  neue Entscheidungen nach dem Stichtag ist dies selbstverständlich, doch nun öffnet der Bundesgerichtshof diese Befristung des Altersunterhalt auch für Altfälle: eine Anpassung der Unterhaltsregelung an die neue Rechtslage sei nach § 36 Nr. 1 EGZPO zumutbar, wenn kein schützenswertes Vertrauen des Unterhaltsberechtigten entgegenstehe.

Schutzwürdig sei das Vertrauen sowohl des Unterhaltsberechtigten als auch des Unterhaltsverpflichteten aber nur dann, wenn er sich auf den Fortbestand der vormals getroffenen Regelung eingestellt hat. Dabei komme es maßgebend darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den weiteren Fortbestand des Unterhaltstitels Entscheidungen getroffen habe, zB. eine noch abzuzahlende Investition getätigt oder einen langfristigen Mietvertrag geschlossen habe, so nun der Bundesgerichtshof ausdrücklich.

Nicht hingegen geschützt sei generell das Vertrauen in den Fortbestand des Unterhalts, sondern eben nur dann, wenn das Vertrauen Grundlage getroffener Entscheidungen war, die nicht oder nicht sogleich rückgängig zu machen seien.

Pressemitteilung Nr. 119/11 vom 30.6.2011

In der Praxis wird also auch bei Titeln im Rahmen des Altersunterhalts Folgendes zu prüfen sein:

1. Wie hoch ist der angemessene Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten, der schon sehr lange einen Unterhalt erhält, d.h., entsprechen seine tatsächlich erzielten Alterseinkünfte unter ausdrücklicher Einbeziehung der im Wege des Versorgungsausgleich erhaltenen Anteile denjenigen, die er auch ohne die ehebedingte Einschränkungen hätte erwerben können. Nur eine insoweit bestehende Differenz wäre als Unterhalt zu leisten – und wird sehr häufig unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleich „Null“ sein.

2. Besteht doch noch eine Differenz und damit ein Restunterhaltsanspruch, kann der Anspruch trotzdem auch im Nachhinein befristet werden; diese Befristung kann der Unterhaltsberechtigte nur dann verhindern oder heraus zögern, wenn er konkret nachweist, dass  er im berechtigten Vertrauen auf den weiteren Fortbestand des Unterhaltstitels Entscheidungen getroffen hat, die sich nicht oder nicht kurzfristig rückgängig machen lassen.


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