BGH beerdigt endgültig das Altersphasenmodel beim Kindesbetreuungsunterhalt

BGH beerdigt endgültig das Altersphasenmodel beim Kindesbetreuungsunterhalt

© Gerd Altmann / pixelio.de

Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.06.2011 unter de Aktenzeichen XII ZR 94/09 hat grosses Aufsehen verursacht, obwohl es nur festgeschrieben hat, was der BGH schon seit geraumer Zeit immer wieder angedeutet hat: das Altersphasenmodell beim nachehelichen Kindesbetreuungsunterhalt ist vom Tisch, und zwar endgültig, wenn es nach dem BGH geht.

Sicherlich, es war in der Vergangenheit für alle Beteiligten prozesstaktisch einfach, für die betreuenden Elternteile bequem, allerdings für die Zahlenden häufig unverständlich: die Zauberformel lautete (mit geringen lokalen Abweichungen) 0 – 8 – 15…

War das jüngste Kind zwischen 0 Jahre und 8 Jahre alt, bestand keine Arbeitsverpflichtung, von 8 Jahren bis 15 Jahren eine halbschichtige Erwerbsverpflichtung, und ab 15 Jahre war dann vollschichtige Erwerbstätigkeit zu verlangen.

Dann kam das neue Unterhaltsrecht, und damit durch § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB und aufgrund der fordernden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die neue „Ausgangsgrenze“ 3 Jahre – die uns bisher ja nur bei den Müttern und (ganz selten) betreuenden Vätern der nichtehelichen Kinder geläufig war.

Nun gut, verschieben wir eben die Grenzen des Altersphasenmodells ein wenig, und schon passt es wieder, die „gute, alte“ Berechnung der Erwerbsverpflichtungen – so jedenfalls war „gern“ gehört der Tenor aus dieser Gesetzesänderung.

Doch damit ist jetzt wirklich Schluss, so der BGH:

„Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa bis zum achten und zum zwölften Lebensjahr, abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 30. März 2011 – XII ZR 3/09 – FamRZ 2011, 791).“

und

„Das gilt auch, wenn solche Altersphasen nur als Regelfall behandelt werden, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, die Begründung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils aber nicht auf individuelle Einzelumstände gestützt ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28).“

Der Gesetzgeber hat mit § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der einzig und allein aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann. Zugleich hat der Gesetzgeber dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt.

Und mit diesen Grundsätzen des Gesetzgebers macht der Bundesgerichtshof nun ernst: Er sieht zwar weiterhin die Möglichkeit eines gestuften Übergangs von der Zeit der Betreuung, in der daneben eine Erwerbstätigkeit überhaupt nicht verlangt werden kann, und der vollschichtigen Erwerbstätigkeit, er verlangt aber eine umfängliche Darlegung und Begründung der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe – und schliesst damit an sein Urteil vom 30.3.2011 (Az.XII ZR 3/09) an. Logisch, dass dieser substantiierte Vortrag vom unterhaltsberechtigten Elternteil verlangt wird.

Und damit sind wir in der Konsequenz an dem Punkt, an dem der gestufte Übergang allein am Einzelfall zu orientieren hat. In aller Konsequenz erteilt der BGH damit allen an das frühere Altersphasenmodell anknüpfenden Meinungen in Literatur und Rechtsprechung ein durchaus barsche Absage.

Wenn diese Rechtsprechung – und die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Gesetzeslage – Bestand hat, dann wird die vollschichtige Erwerbsverpflichtung mit dem 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes zukünftig die Regel werden, denn der unterhaltsberechtigte Elternteil wird nun konkret und substantiiert die Umstände darlegen und belegen müssen, die gerade in seinem Fall dazu führen, dass das Kind weiterhin persönlich in einem Umfang betreut werden muss, der einer Vollzeiterwerbstätigkeit entgegensteht.

So schwer es früher war, das Vorliegen einer Erwerbsverpflichtung entgegen dem 0 – 8 – 15 – Modell darzulegen und zu beweisen, so schwer wird es jetzt umgekehrt. Nur klarstellend sei darauf hingewiesen, dass dies am grundsätzlichen Anspruch auf Kindesbetreuungsunterhalt auch nach dem 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes nichts ändert – nur die Frage, ob dieser aufgrund der tatsächlichen oder fiktiv zuzurechnenden Erwerbseinkünfte ganz oder teilweise entfällt, wird nun das Kernproblem der Diskussion werden.

BGH, Urteil vom 15. 6. 2011 – XII ZR 94/ 09

 

Interessant ist, wer nun zum Sturm auf das neue Unterhaltsrecht aufruft: CSU-Ministerin will Unterhaltsrecht nachbessern – Nachrichten Print – DIE WELT – Politik – WELT ONLINE

 

Nun, jahrelang waren die Unterhaltspflichten für viele Unterhaltsverpflichtete gerade im Bereich des nachehelichen Unterhalts so erdrückend, dass viele der Zahlenden keine neuen Beziehungen begründen konnten- und schon gar nicht solche, die weitere Kinder hervorbrachten; und jahrelang verwies man die „Zweitfrauen“ (wenn es dann zu solchen Beziehungen kam) darauf, dass sie nun einmal einen „Mann mit Unterhaltsbelastungen“ geheiratet hatten – und zwar selbst dann, wenn aus diesen Beziehungen wieder Kinder hervorgegangen waren… und nun plötzlich ist durch die regelmässig zu verlangende Erwerbsverpflichtung das Kindeswohl gefährdet und es wird „Familienfeindlichkeit“ beklagt.

Ganz vorneweg kritisiert Bayerns Justizministerin Merk diese Entwicklung scharf. Die CSU-Politikerin befürchtet, dass die Belange der Kinder „als entscheidender Maßstab“ aus den Augen verloren werden. Es gehe „letztlich nur noch um die Durchsetzung eines gesellschaftlichen Anliegens“. Der alleinerziehende Elternteil, meistens die Frau, solle so früh wie möglich nach der Scheidung wieder arbeiten. „Gesellschaftspolitik darf niemals auf dem Rücken des einzelnen Kindes ausgetragen werden“, sagte Merk der „Welt“.

Wenn das Gesetz so zu verstehen sei, dass nicht das Kindeswohl im Mittelpunkt stehe, „dann stimmt eben das Gesetz nicht“, sagte Merk. „Wenn sich die Rechtsprechung so fortsetzt, sind wir Rechtspolitiker gefordert. Dann müssen wir nachbessern und die Verhältnisse wieder geraderücken.“ Die Hürden für eine persönliche Betreuung des Kindes müssten gesenkt werden.

Mit Verlaub, so ein Unsinn!

Es gibt eine Darlegungs- und Beweislast, und ein alleinerziehendes Elternteil, dass hinreichend darlegen und beweisen kann, dass es aus kindbezogenen oder elternbezogenen Gründen nicht oder nur zeitanteilig beruflich tätig werden kann, erhält auch weiterhin Kindesbetreuungsunterhalt. Geändert hat sich lediglich der Automatismus, mit dem früher der Unterhalt gewährt wurde – und mit dem früher regelmässig die minderjährigen Kinder aus den zweiten Beziehungen dann aufgrund der massiv mit Unterhaltszahlungen belasteten Elternteile genau das „erlitten“ haben, was jetzt von der Ministerin so arg beklagt wird: früh eine Arbeitstätigkeit aufnehmende Elternteile…

Aber natürlich gefällt Politikern diese Entscheidung eigentlich aus einem anderenGrunde nicht, denn jetzt wird der Druck auf sie massiv zunehmen, endlich mit einer angemessenen und kindgerechten Frühförderung und Frühbetreuung ernst zu machen – ein Thema, welches unter vielen Gesichtspunkten eine riesige Baustelle der deutschen Politik darstellt, vor die man allerdings bisher mehr als verschämt Bauzäune gestellt hat, anstatt sie endlich anzugehen und zu beseitigen – und einer der Bauzäune war die Unterhaltsverpflichtung im Kindesbetreuungsunterhalt möglichst auszudehnen, um so die Nachfrage nach staatlichen Betreuungsangeboten klein zu halten. Sozusagen Verlagerung von gesellschaftlichen Risiken in Schattenhaushalte, um es mal in Politikersprache zu übersetzen.

In diesem Zusammenhang verräterisch ist die Aussage des Verbandes der alleinerziehenden Mütter und Väter: „Alleinerziehende und ihre Kinder dürfen nicht einseitig die Lasten einer mangelnden Vereinbarkeit von Beruf und Familie tragen.“ So richtig diese Aussage ist, wer ist denn dort in die Pflicht zu nehmen? Der andere Elternteil oder aber der Staat, von dem die notwendigen Betreuungsangebote zu verlangen sind?  Und was war denn in Vergangenheit mit den Zweitfamilien, die ja regelmässig aus dem Zusammenschluss von Alleinerziehenden mit Alleinzahlern bestanden? war dort die Situation wirklich so rosig, als dass man die Gesetzes- und die damit einhergehende Rechtsprechungsänderung so arg kritisieren muss.

Machen wir uns nichts vor, die Lebenschancen für Kinder werden derzeit in Deutschland massiv geprägt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen – und dies beruht darauf, dass unser derzeitiges System gerade in der Frühförderung in einem Masse auf das Elternhaus setzt, mit dem dieses häufig überfordert ist. Man lässt viele überforderte Eltern schlicht im Stich – und dabei ist es doch völlig egal, weswegen die Eltern überfordert sind. Tatsächlich ist aber die weitgehend flächendeckende staatliche Verweigerung von adäquaten Betreuungs- und Förderungsmöglichkeiten die eigentliche Gefährdung des Kindeswohls und Familienfeindlichkeit. Das derzeit herrschende System in Deutschland zementiert praktisch schon durch die Geburt in ein bestimmtes Elternhaus die Chancen der Kinder- und dies haben wir nicht nur einmal durch diverse Studien welt- und europaweit bestätigt erhalten. Und dabei geht diese Karriererichtung durch Geburt eben nicht nur in die immer beschworene Richtung nach oben. Es gibt nicht nur diejenigen Familien, in denen das Einzelkind aus dem Akademikerhaushalt ebenfalls an die Universität strebt, sondern da sind auch die Kinder aus den Hartz-IV- -Haushalten, denen das Schulabgangszeugnis ohne Abschluss quasi in die Wiege gelegt wird.

Dagegen könnte ein angemessenes staatliches Angebot – und zwar ein solches, welches man nicht ablehnen kann und in dem eine Ablehnung nicht auch noch wirtschaftlich vergolten wird – durchaus segensreich sein und vielen Kindern Zukunftschancen gewähren, die sie heute auch bei Zahlung von Kindesbetreuungsunterhalt nicht haben. Und das Akademikerkind aus reichem Hause wird unter dieser Chancengleichheit sicherlich nicht zu leiden haben.

Auch darf man nicht übersehen, welche persönlichen Konsequenzen die langen Abwesenheitszeiten von Alleinerziehenden aus dem Berufsleben für diese selbst haben, denn schliesslich ist auch für diese die Zeit der Pflege und Erziehung nur eine Episode in ihrem Leben  - und da ist es durchaus für sie selbst mittel- und langfristig nicht von Vorteil, denn derzeit bedeutet die berufliche Abwesenheit über einen längeren Zeitraum als drei Jahre  einen massiven Knick in der eigenen Erwerbsbiographie, eine schlechtere Wiedereingliederung, geringere Altersrenten – und zusätzliche Forderungen von Unterhalt mit dem damit verbundenen oft mehr als nervenzerrenden Streit.

Letztendlich gibt es noch einen anderen Effekt, den eine höhere Darlegungs- und Beweislast auf der Seite der Unterhaltsberechtigten haben kann: die Kinder sind nicht mehr diejenigen, mit denen man sich eine Einkunftsquelle sichern kann, der Betreuungsausschluss des zahlenden Elternteils hat keine positiven finanziellen Anreize mehr – und deswegen könnte es nicht nur sinnvoll sein, sondern sogar Schule machen, was die Berliner Fachanwältin für Familienrecht, Frau Rechtsanwältin Ingeborg Rakete-Dombek, den Alleinerziehenden als Rat gibt: man sollte von den Ex-Partnern (bei denen es sich überwiegend noch um die Väter handelt) mehr Betreuungsleistung einfordern. „Die Väter sollen mehr Verantwortung übernehmen – viele Männer sind heute dazu bereit.“ so Rakete-Dombek. Dies diene auch dem Kindeswohl, meint die Kollegin. Und recht hat sie!


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