Beurlaubung von Schülern - Mein Flug geht schon am Freitag!

Die Herbstferien stehen vor der Tür und promt flattert ein Pamphlet von der Schule bei uns ein:
Liebe Eltern,
häufiger kommt es vor, dass Kinder früher in die Ferien gehen beziehungsweise erst später aus den Ferien zurückkommen. Dies ist eine Form der Schulpflichtsverletzung.

Dabei weiß doch jeder, der schulpflichtige Kinder hat, wie schwer und vor allem wie teuer es ist, Flüge innerhalb der Ferien nach Ibiza, Mallorca oder in die Türkei zu buchen! Haben die in der Schule denn kein Herz? Bedeutet die Autorität der Elternunterschrift denn gar nichts mehr?
Früher, zu meiner Zeit, da stellte dies noch kein Problem dar. Es reichte eine schnell hingekritzelte Entschuldigung der Eltern, dass dem Kind zwei Tage vor den Ferien unwohl ist.

Hinweise zur Beurlaubung von Schülern


Für jeden Schüler besteht die verpflichtende Teilnahme am Unterricht - für alles Eltern nachweislich festgehalten in Paragraph 43 Absatz eins des Schulgesetzes. Im dritten Absatz wird die Beurlaubung vom Unterricht oder von einzelnen Fächern im Ausnahmefall behandelt. In wichtigen Fällen dürfen die Eltern einen Antrag auf Beurlaubung stellen, der nicht zum Zweck der Verlängerung der Schulferien erfolgt.

Aber mein Flug geht schon am Freitag ...


Dann muss Ihr Kind eben einen Tag später nachfliegen! Ferienzeitverlängerungen sind nicht zulässig.
Nachweislich dringliche Fälle sind unter anderem die Beurlaubung aus persönlichen Gründen wie etwa eine Hochzeit enger Familienangehöriger, ein großes, im Familienkreis gefeiertes Jubiläum oder ein Todesfall mit anschließender Beerdigung. Auch für Erholungsmaßnahmen werden die Kinder vom Unterricht befreit, wenn diese Maßnahmen, etwa eine Mutter-Kind-Kur, von den Krankenkassen bewilligt wurden.
Als ein weiter wichtiger Grund können religiöse Feiertage geltend gemacht werden. Die betrifft häufig muslimische Familien. Sollte ein gewichtiger Grund für eine Berurlaubung vorliegen, ist auf Verlangen der Schule eine geeignete Bescheinigung vorzulegen.
Die Erziehungsberechtigten haben Sorge zu tragen, dass ihre schulpflichtigen Kinder am Unterricht und an sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen. Dazu gehören auch Klassenfahrten, Sportfeste oder Ausflüge. Wer als Erziehungsberechtigter dieser Verpflichtung fahrlässig oder vorsätzlich nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße rechnen. Soweit zur Theorie - praktisch handeln sowieso nur die fahrlässig, denen man die Geldbuße erlassen muss, weil sie nicht zahlen wollen oder können.


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