Bestellen oder Kaufen – Das ist hier die (geklärte) Frage

Bestellen oder Kaufen – Das ist hier die (geklärte) FrageDer Warenkorb ist gefüllt oder das gewünschte Produkt wurde ausgewählt. Nun kann es bestellt werden. Für den Shopbetreiber oder den Betreiber einer Verkaufsseite heißt es seit dem 1. August 2012 aber nicht mehr bestellen. Er muss dem Kunden klar machen, das er nun etwas kauft und dafür auch zu zahlen hat. Was das genau bedeutet, wird in diesem Artikel erläutert.

Das Prozedere ist immer das gleiche. Man wählt ein Produkt auf einer Verkaufsseite. Das kann ein E-Book, ein Softwaredownload oder ein anderes digitales Medium sein. In einem der üblichen Online-Shops füllt man seinen Warenkorb und geht am Ende der Shoppingtour zur Kasse. Hier gab es am 1. August eine kleine aber feine Änderung. Da es immer mehr dubiose Anbieter gab, die die Kosten für ein Produkt oder eine Dienstleistung verschwiegen haben, muss ab sofort klar und deutlich vermittelt werden, das es sich um einen kostenpflichtigen Vorgang handelt. Neben den Informationen zu Preisen und Lieferung muss der Bestell-Button eine klare Beschriftung tragen. Das allseits bekannte “Weiter” oder “Bestellen” kann somit künftig schlimmstenfalls zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen.

Künftig heißt es Kaufen oder Jetzt kostenpflichtig bestellen

Alle Bezeichnungen, die nicht klar machen, das im nächsten Schritt eine Bezahlung fällig wird, sind nicht mehr gestattet. Auch bei Verträgen gilt dieses neue Gesetz, das übrigens auch besagt, das der Button sofort und ohne zu scrollen sichtbar und klickbar sein muss.

Für die sogenannte Buttonlösung wurde § 312g BGB um 3 weitere Absätze ergänzt:

(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

Bildquelle: © wwwebmeister – Fotolia.com

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