Beschäftigungsanspruch eines Piloten gegen Air Berlin abgewiesen.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 23.11.2017 – 10 Ga 89/17) hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren einen Antrag eines freigestellten Piloten gegen Air Berlin auf Beschäftigung zurückgewiesen und führt dazu in der Pressemitteilung vom 23.11.2017 (Nr. 65/17) aus:

Der am Standort Düsseldorf stationierte Verfügungskläger ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verfügungsbeklagten Air Berlin von dieser zunächst widerruflich freigestellt worden. Die Verfügungsbeklagte hat den Flugbetrieb in Düsseldorf eingestellt, führt aber unter anderem vom Standort Köln aus noch sogenannte „wet lease-Flüge“ für andere Fluggesellschaften durch. Dort möchte der Verfügungskläger eingesetzt werden.

Er ist der Auffassung, dass er im Vergleich zu Piloten mit geringerer Betriebszugehörigkeit vorrangig zu berücksichtigen sei. Er befürchtet den Verlust seiner Typenberechtigung und beruft sich darauf, im Falle der nur widerruflichen Freistellung kein Arbeitslosengeld zu erhalten. In der heutigen Sitzung hat die Verfügungsbeklagte den Kläger nunmehr unwiderruflich freigestellt. Die Beklagte begründet die Freistellung mit der mittlerweile auch in einem Interessenausgleich vom 16.11.2017 dokumentierten Entscheidung, für einen Zeitraum von noch zwei Monaten auf wet lease-Flügen nur Piloten einzusetzen, die am jeweiligen Standort stationiert sind. Hintergrund sei, die Insolvenzmasse durch Vermeidung von Verbringungs-, Reise- und ähnlichen Kosten schonen zu wollen. Daher setze sie für Flüge ab Köln nur in Köln stationierte Piloten ein.

Die Kammer geht davon aus, dass der insolventen Arbeitgeberin ein insolvenzspezifisches Freistellungsrecht zusteht. Dieses hat sie im Rahmen billigen Ermessens wirksam ausgeübt und insoweit auch eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung getroffen. Die betrieblichen Interessen an der reibungslosen Aufrechterhaltung des Flugbetriebes sind bei einer nur noch zweimonatigen Durchführung der wet lease-Flüge höher zu bewerten als die Berücksichtigung der Sozialdaten einzelner Arbeitnehmer. Der Einsatz eines Piloten an einem anderen Flughafen stellt eine Versetzung dar. Der insolventen Arbeitgeberin ist es aber nicht zumutbar, bundesweit Versetzungen vorzunehmen, um den Flugbetrieb mit nur wenigen Flugzeugen für zwei Monate fortzuführen.

Rechtsanwalt Andreas Martin

-Fachanwalt für Arbeitsrecht –



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