Berechnung der „Opfergrenze“ bei Unterhaltspflicht

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies einen Kläger ab, dessen Finanzamt die Unterhaltsleistungen für zwei studierende Kinder als außergewöhnliche Belastungen nicht anerkannt hatte. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit des gesetzlich Unterhaltsberechtigten - der sogenannten Opfergrenze – hatte der Steuerpflichtige nämlich Spekulationsverluste aus Wertpapiergeschäften einbezogen, obwohl sie bei seiner Veranlagung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG mangels positiver Spekulationsgewinne unberücksichtigt geblieben waren. Das FG erklärte, die Berechtigung der Opfergrenze ergebe sich gemäß BFH-Urteil vom 5.5.2010 aus den zivilrechtlichen Berechnungen der Unterhaltspflicht und stelle auf das Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen ab. Spekulationsverluste gehörten zu den Einkünften im steuerlichen Sinne und seien entsprechend zu behandeln (FG Berlin-Brandenburg, Az.: 14 K 8290/09).


wallpaper-1019588
Die richtige Matratze für erholsamen Schlaf
wallpaper-1019588
Donner E-Gitarren-Set 39 Zoll – E-Gitarre mit HSS für Einsteiger
wallpaper-1019588
[Comic] Dawnrunner
wallpaper-1019588
Betten im Wohnmobil: Welche Lösung passt zu dir?
wallpaper-1019588
11 Familienrezepte für Weihnachten: Japanisches Gebäck & heiße Getränke – warm & gemütlich