Dass Kränkungen und verbale Attacken generell zu unterlassen sind, sollte bereits im Elternhaus geklärt worden sein. Dennoch haben sich die Gerichte nicht selten damit zu befassen, ob öffentliche Beleidigungen des Arbeitnehmers einen Kündigungsgrund darstellen. Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main hatte die Frage zu beantworten, ob die Entgleisungen einer Arbeitnehmerin in einem Internetforum einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen, auch wenn die anonym erfolgt sind. Die Wortwahl – “unseriös, unwissend, unflexibel und rückständig”, “Sklavenbetrieb” und “Zuhälterfirma” – seien lediglich Austausch mit Gleichgesinnten gewesen, verteidigte sich die gekündigte Mitarbeiterin. Sie sei zudem durch das Recht der Meinungsfreiheit gedeckt.
Das Arbeitsgericht mochte sich dieser Ansicht nicht anschließen (Az.:22 Ca 2474/06) Die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin war gemäß Urteil unbegründet, das Arbeitsverhältnis wurde zurecht durch die fristlose Kündigung beendet. Dieser lag ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zugrunde. Die Äußerungen hatten beleidigenden und diffamierenden Charakter und erfüllen den Tatbestand der üblen Nachrede. Dieser ist grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, da dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachteilig zerstört wird. Dass die Aussagen anonym erfolgten, sei unerheblich, denn die unsachliche Kritik sei einer breiten Öffentlichkeit zugänglich. Zudem wurde der Name des Arbeitgebers genannt.