BFH definiert die “regelmäßige Arbeitsstätte”

Auch wenn ein Arbeitnehmer längerfristig bei einem Kunden eingesetzt ist, kann nur dann von einer regelmäßige Arbeitsstätte gesprochen werden, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt. Für den Mitarbeiter hat diese Tatsache steuerliche Auswirkungen, denn ist der außerhalb der Wohnung beziehungsweise des Betriebs beschäftigt, ist zwischen einer Tätigkeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte und einer Auswärtstätigkeit zu unterscheiden.

Der Bundesfinanzhof verweist auf die aktuelle Rechtsprechung zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte und definiert diese wie folgt: Grundsätzlich sei ein Betrieb oder eine Niederlassung des Arbeitgebers dann anzunehmen, wenn dieser in der Betriebsstätte des Kunden über eine eigene, abgegrenzte betriebliche Einrichtung verfügt. Nicht unter diese Definition fällt eine reine Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung eines Dritten. Auf die Dauer des Einsatzes des Arbeitnehmers kommt es nicht an (Az.: VI R 47/11).

Steuerlich betrachtet ergeben sich bei einer

  • regelmäßigen Arbeitsstätte: Die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind lediglich über die Entfernungspauschale oder bei Übernachtung am Beschäftigungsort nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung abziehbar.
  • Auswärtstätigkeit: Die Aufwendungen (Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand) sind uneingeschränkt steuerlich abzugsfähig.

 


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