Begriff des groben Behandlungsfehlers

Ein Behandlungsfehler ist dann als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und dadurch einen Fehler begangen hat, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt „schlechterdings nicht unterlaufen darf“. Diese Definition entwickelte sich aus der Rechtsprechung.

Die Feststellung eines groben Behandlungsfehler ist somit stets dann zu bejahen, wenn Verstöße gegen elementare medizinische Behandlungsstandards oder elementare medizinische Erkenntnisse gegeben sind.

Die Bewertung eines Sachverhalts als grober Behandlungsfehler ist eine Rechtsfrage, über die nicht der Sachverständige, sondern der Richter zu entscheiden hat. Jedoch muss diese Bewertung in den Ausführungen des Sachverständigen zur medizinischen Einordnung des jeweiligen medizinischen Eingriffs, ihre tatsächliche Grundlage finden. Ohne Entsprechung in der medizinischen Bewertung des Sachverständigen darf der Richter nicht von einem groben Behandlungsfehler ausgehen.

Dies ist jedoch nicht derart zu verstehen, dass der Richter die Bewertung dem Sachverständigen überlassen und nur die Fälle, in welchen dieser das ärztliche Vorgehen als nicht nachvollziehbar wertet, als groben Behandlungsfehler ansehen darf. Maßgeblich ist, ob der Sachverständige einen Verstoß gegen elementare medizinische Erkenntnisse oder elementare Behandlungsstandards oder lediglich eine Fehlentscheidung in mehr oder weniger schwieriger Lage feststellt.


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