Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit

In einem arzthaftungsrechtlichen Prozess wird zumeist ein Gerichtsgutachten zu den Behandlungsfehlern erstellt. Der Sachverständige, der vom Gericht ernannt wurde, muss selbstverständlich objektiv über den Fall entscheiden.

In manchen Fällen macht es jedoch den Anschein, dass der Sachverständige befangen sei. Grundsätzlich kann der Sachverständige  in einem Prozess gem. § 406 I ZPO aus denselben Gründen abgelehnt werden, wie ein Richter.

So kann ein Sachverständiger wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn zwischen dem beklagten Arzt und dem Sachverständigen eine enge wissenschaftliche und persönliche Zusammenarbeit stattgefunden hat. Eine Befangenheit kann ebenfalls vorliegen, wenn der gegnerische Arzt dem Gerichtsgutachter mehrere Jahre lang Patienten mit bestimmten Leiden zur Operation überwiesen hat. Eine Ablehnung wegen Befangenheit ist auch dann möglich, wenn der Sachverständige substantiierten Parteivortrag unberücksichtigt lässt.

Sofern der Gerichtsgutachter erfolgreich abgelehnt wurde, darf das erstellte Sachverständigengutachten nicht mehr verwertet werden.  Es muss ein neues Sachverständigengutachten  erstellt werden.

 


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